Zusammenfassung des Rechtsgutachtens des Internationalen Monsanto Tribunals

 In Friedenspolitik, Gesundheit/Psyche, Politik (Ausland), Politik (Inland), Umwelt/Natur, Wirtschaft

18. April 2017
Das Internationale Monsanto Tribunal (IMT) ist ein ausserordentliches Meinungsgericht, das von
einer zivilgesellschaftlichen Initiative geschaffen wurde, um gewisse Tätigkeiten des
Unternehmens Monsanto juristisch zu untersuchen.
Am 15. und 16. Oktober 2016 fanden in Den Haag die Anhörungen statt. Die in diesem Rahmen
erhobenen Zeugenaussagen sollten dem Tribunal ermöglichen, sechs Fragen zu beantworten.

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Das vom Tribunal erstellte Rechtsgutachten beinhaltet eine juristische Analyse der gestellten
Fragen und basiert dabei im Interesse der Fortentwicklung des internationalen
Menschenrechtsschutzes und des Umweltvölkerrechts nicht nur auf dem geltenden internationalen
Recht, sondern auch auf künftigen Rechtsnormen.
Das Rechtsgutachten gliedert sich in drei Teile. Einleitend werden die Umstände der Schaffung
des Tribunals erläutert. Anschliessend werden die sechs Fragen einer juristischen Prüfung
unterzogen. Auf einer grundsätzlichen Ebene wird zuletzt die zunehmende Asymmetrie zwischen
den Rechten der transnationalen Unternehmen einerseits und andererseits ihren Verpflichtungen
im Interesse des Schutzes lokaler Gemeinschaften und zukünftiger Generationen hervorgehoben.
Die erste ans Tribunal gerichtete Frage bezog sich auf eine mögliche Verletzung des Rechts
auf eine gesunde Umwelt.
Dabei wurde untersucht, ob die Tätigkeiten der Firma Monsanto mit dem Recht auf eine sichere,
saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt, wie dieses als Menschenrecht international anerkannt
ist (Resolution 25/21 des UN-Menschenrechtsrats vom 28. März 2014), vereinbar sind.
Berücksichtig wurde in diesem Zusammenhang auch die Verantwortung von Unternehmen, die
sich aus den vom Menschenrechtsrat mit der Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 angenommenen
UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ergeben.
Das Tribunal weist darauf hin, dass das Recht auf eine gesunde Umwelt seinen Ursprung in der
Deklaration von Stockholm aus dem Jahr 1972 findet, in der die Achtung der Umwelt erstmals als
Voraussetzung für den Genuss menschenrechtlicher Positionen anerkannt wurde. Inzwischen
haben über 140 Staaten entsprechende Rechte auf Verfassungsstufe anerkannt, womit das Recht
auf eine gesunde Umwelt völkergewohnheitsrechtlichen Status erlangt hat. Der UN-
Sonderberichterstatter für Menschenrechte und Umwelt, John Knox, entwickelte vor dem
Hintergrund bestehender Gefahren für das Recht auf eine gesunde Umwelt , sich aus diesem
Recht ergebende Schutzverpflichtungen. Ebenso gelangte der Menschenrechtsrat der Vereinten
Nationen zum Schluss, dass die Menschenrechte den Staaten gewisse Verpflichtungen
auferlegen, um die Wahrung des Rechts auf eine gesunde Umwelt sicherzustellen.
Die Zeugenaussagen belegen die insbesondere mit Roundup zusammenhängenden
Auswirkungen der Tätigkeiten Monsantos auf die menschliche Gesundheit, namentlich jene von
Landwirten und Landarbeitern, die Böden, die Pflanzen, die Wasserorganismen, die Gesundheit
von Tieren und die Biodiversität. Die Zeugen berichteten ebenso über nicht bezweckte Wirkungen
des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf andere Kulturen. Die Anhörungen brachten ferner
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Vgl. die Referenzgrundlagen.
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Einflüsse auf lokale Gemeinschaften und indigene Völker sowie die mangelhafte Information der
betroffenen Gruppen zum Vorschein.
Aufgrund all dieser Feststellungen kommt das Tribunal hinsichtlich der ersten Frage zum Schluss,
dass Monsantos Geschäftspraktiken negative Auswirkungen auf das Recht auf eine gesunde
Umwelt haben.
Die zweite Frage betraf die möglichen Verletzungen des Rechts
auf Nahrung gemäss Artikel
11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Artikel 24
Absatz 2 litera c und e sowie Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes und Artikel 25 litera f sowie Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Nach dem Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bedingt das Recht auf
eine angemessene Ernährung, dass «jeder Mann, jede Frau und jedes Kind, alleine oder in
Gemeinschaft mit andern, jederzeit physisch und ökonomisch Zugang zu einer angemessenen
Ernährung oder den Mitteln hat, sich diese zu beschaffen.»
Das Tribunal hält in diesem
Zusammenhang fest, dass Unternehmen vor dem Hintergrund der OECD-Leitsätze für
multinationale Unternehmen und der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
verpflichtet sind, das Recht auf Nahrung zu achten.
Im Rahmen der Anhörungen wurden negative Einflüsse auf die landwirtschaftliche Produktion und
die Ökosysteme sowie das Aufkommen invasiver Arten und Effektivitätsverluste von Roundup
ersichtlich. Gewisse Landwirte werden gezwungen, Lizenzgebühren an Monsanto zu bezahlen,
weil deren Felder von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) kontaminiert wurden,
während andere auf den grossen Einfluss des multinationalen Unternehmens auf den
Saatgutmarkt hinweisen, der ungeachtet nicht erreichter Produktionsziele besteht.
Bezüglich der zweiten Frage gelangt das Tribunal zur Feststellung, dass Monsantos Tätigkeiten
das Recht auf Nahrung negativ tangieren. Monsantos Geschäftspraktiken reduzieren die
Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln für Individuen und Gemeinschaften und verschlechtern ihre
Fähigkeit, sich selbst unmittelbar oder ohne gentechnisch verändertes Saatgut zu ernähren.
Überdies sind gentechnisch veränderte Arten für gewisse Landwirte unerschwinglich und bedrohen
die Biodiversität. Die Tätigkeiten Monsantos beeinträchtigen ferner Böden und Gewässer sowie die
Umwelt im Allgemeinen. Das Tribunal erkennt folglich eine Verletzung der Ernährungssouveränität
und hebt jene Fälle hervor, in welchen Landwirte aufgrund kontaminierter Felder gezwungen
waren, Monsanto Lizenzgebühren zu bezahlen oder gar ihre bis anhin GVO-freien Kulturen
aufzugeben. Auch das agressive Marketing von GVO, die den jährlichen Kauf von neuem Saatgut
erfordern, verletzt das Recht auf Nahrung. Die Kritik gilt hierbei dem herrschenden
agrarindustriellen Modell, das angesichts bestehender agrarökologischer Alternativen umso
vehementer anzuprangern ist.
Aufgrund der dritten Frage befasste sich das Tribunal mit der möglichen Verletzung d
es
Rechts eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmass an Gesundheit gemäss Artikel
12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und gemäss
Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes.
Das Recht auf Gesundheit ist verknüpft mit anderen Menschenrechten wie etwa dem Recht auf
Nahrung, dem Recht auf Zugang zu Wasser und zu sanitären Einrichtungen sowie dem Recht auf
eine gesunde Umwelt. Verankert ist das Recht auf Gesundheit nicht nur auf globaler Ebene,
sondern auch in zahlreichen regionalen Menschenrechtsschutzsystemen. Inhaltlich erfasst es
sowohl physische als auch psychische und soziale Aspekte der Gesundheit.
Den Zeugenaussagen zufolge zieht der über die Umwelt vermittelte, direkte oder indirekte Kontakt
mit Monsantoprodukten zahlreiche gesundheitliche Folgen nach sich, so beispielsweise schwere
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angeborene Behinderungen, Entwicklung eines
Non-Hodgkin-Lymphoms, chronische Krankheiten,
Vergiftungen oder gar den Tod.
Das Tribunal weist darauf hin, dass Monsanto zahlreiche gefährliche Substanzen produziert und
vertrieben hat. Zu erwähnen sind in erster Linie die PCB, die langlebige organische Schadstoffe
darstellen, inzwischen gemäss dem
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische
Schadstoffe aus dem Jahr 2001
verboten sind und exklusiv von Monsanto von 1935 bis 1979
vertrieben wurden, obschon dem Unternehmen die schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit
bereits bekannt waren. Diese krebserregenden Produkte verursachen Unfruchtbarkeit,
Entwicklungsstörungen bei Kindern und Störungen des Immunsystems.
An zweiter Stelle ist Glyphosat (Wirkstoff des Herbizids Roundup) zu nennen, das in gewissen
Studien als krebserregend eingestuft wird, während andere Stellen, namentlich die EFSA, zu
einem gegenteiligen Schluss gelangen. Gemäss einer Stellungnahme vom 15. März 2017
bezüglich der Klassifizierung von Glyphosat sieht auch die Europäische Chemikalienagentur
(ECHA) davon ab, Glyphosat als krebserregenden, erbgutverändern
den und
fortpflanzungsgefährdenden Stoff (CMR)
einzustufen. Diesbezüglich weist das Tribunal darauf hin,
dass trotz Glyphosatrückständen in Nahrungsmitteln, Trinkwasser und selbst menschlichem Urin
die Risiken des Kontakts mit diesem Stoff nicht berücksichtigt werden. Die Vermarktung von GVO,
die gegenüber Roundup resistent sind, hat zu einer weiten Verbreitung und Verwendung dieses
Herbizids geführt. Es wird von der Internationalen Agentur für Krebsforschung der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) als «für Menschen wahrscheinlich krebserregend»
qualifiziert. Andere Berichte stellen sowohl für Menschen als auch für Tiere eine Genotoxizität fest.
Zu beachten sind nicht zuletzt interne Dokumente Monsantos, die im März 2017 aufgrund einer
Anordnung des Bezirksgerichts Nordkaliforniens (San Francisco) publiziert werden mussten und
aufzeigen, dass das Unternehmen wissenschaftliche Studien manipuliert hat, womit die
wissenschaftliche Kontroverse über die Gesundheitsrisiken von Glyphosat der Vergangenheit
angehören dürfte.
An dritter Stelle werfen auch die Vermarktung und Verbreitung gentechnisch veränderter
Organismen zahlreiche Fragen auf, zumal kein wissenschaftlicher Konsens über die
Unbedenklichkeit von GVO besteht. Die entsprechende Kontroverse ist in einem Kontext zu
verorten, der durch undurchsichtige Studien und die Unmöglichkeit gekennzeichnet ist,
unabhängige Forschung zu betreiben. Die «Monsanto Papers» haben die systematische Praxis
Monsantos zutage gefördert, wissenschaftliche Studien zu manipulieren und Einfluss auf Experten
auszuüben. Ein Konsens besteht im Übrigen auch auf politischer Ebene nicht. Derweil ruft der UN-
Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung, ein unabhängiger Experte, dazu auf, dem
Vorsorgeprinzip global Nachachtung zu verschaffen.
Das Tribunal stellt vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse fest, dass Monsantos
Geschäftspraktiken das Recht auf Gesundheit beeinträchtigen.
Die vierte Frage bezog sich
auf mögliche Verletzungen der zu wissenschaftlicher
Forschung unerlässlichen Freiheit gemäss Artikel 15 Absatz 3 des Internationalen Pakts
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie der Rechte auf Meinungsfreiheit
und freie Meinungsäusserung, verankert in Artikel 19 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte.
Die Wissenschaftsfreiheit ist eng mit der Meinungsfreiheit sowie den Rechten auf frei
Meinungsäusserung und auf Information verknüpft. Es handelt sich um eine unerlässliche und
zentrale Freiheit für den Schutz anderer Menschenrechte, wie etwa dem Recht auf eine gesunde
Umwelt, dem Recht auf Nahrung und dem Recht auf Wasser. Die Wissenschaftsfreiheit verlangt,
dass sich Forschende frei äussern können und
im Falle von Whistleblowing einen effektiven
Schutz geniessen.
Die Zeugenaussagen von Agronomen und Molekularbiologen belegen Geschäftspraktiken, die
teilweise zu Verurteilungen Monsantos geführt haben. Genannt werden können beispielsweise die
folgenden Praktiken: illegaler Anbau von GVO; Verwendung wissenschaftlicher Studien, die
mangels vollständiger Berücksichtigung aller Inhaltsstoffe von Roundup dessen negativen
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Auswirkungen verfälscht wiedergeben; massive Kampagnen zur Diskreditierung von Resultaten
unabhängiger wissenschaftlicher Studien. Solche Strategien haben etwa zum Rückzug einer in
einer internationalen Zeitschrift publizierten Studie sowie zum Stellenverlust eines
wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Gesundheitsbehörde geführt.
Bezüglich der vierten Frage kommt das Tribunal daher zum Schluss, dass Monsantos Tätigkeiten
die zu wissenschaftlicher Forschung unerlässliche Freiheit verletzen. Das Diskreditieren
wissenschaftlicher Studien, die ernsthafte Fragen bezüglich des Umwelt- und Gesundheits-
schutzes aufwerfen, der Rückgriff auf falsche, von Monsanto in Auftrag gegebene,
wissenschaftliche Gutachten, die Druckausübungen auf Regierungen sowie Einschüchterungen
sind Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit und umso verwerflicher, als sie mit Risiken für
Gesundheit und Umwelt in Verbindung stehen und insofern der Gesellschaft die Möglichkeit
rauben, zahlreiche andere Menschenrechte effektiv zu schützen. Die Versuche, wissenschaftliche
Arbeiten in Verruf oder deren Urheber zum Schweigen zu bringen, unterwandern die zu
wissenschaftlicher Forschung unerlässliche Freiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäusserung
in missbräuchlicher Weise und beeinträchtigen ebenso das Recht auf Zugang zu Informationen.
Die fü
nfte Frage betraf eine mögliche Beihilfe zu Kriegsverbrechen im Sinne von Artikel 8
Absatz 2 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit Agent
Orange.
Zwischen 1962 und 1973 wurden über einer Fläche von fast 2,6 Millionen Hektaren mehr als 70
Millionen Liter dioxinhaltiges Agent Orange versprüht. Dieses Entlaubungsmittel verursachte
erhebliche Gesundheitsschäden innerhalb der vietnamesischen Zivilbevölkerung. Geschädigt
wurden überdies Militärangehörige der Vereinigten Staaten, Neuseelands, Australiens und Koreas,
in welchem Zusammenhang Gerichtsverfahren geführt wurden, in deren Rahmen die
Verantwortung insbesondere von Monsanto festgestellt worden ist. Vor dem Hintergrund des
geltenden Völkerrechts und mangels klarer Beweise für eine Beihilfe ist das Tribunal nicht in der
Lage abschliessend über die entsprechende Frage zu befinden. Nichtsdestotrotz scheint es, dass
Monsanto nicht nur bekannt war, wozu die Produkte dienen würden, sondern auch über
Informationen bezüglich der Folgen für Gesundheit und Umwelt verfügte. In diesem
Zusammenhang hebt das Tribunal hervor, dass Monsantos Tätigkeiten in die Zuständigkeit des
Internationalen Strafgerichtshofs fallen könnten, sollte dereinst das Verbrechen des Ökozids im
Völkerstrafrecht verankert werden.
Entsprechend der sechsten Frage prüfte das Tribunal, ob das Verhalten Monsantos als
Verbrechen des Ökozids qualifiziert werden könnte, wobei Ökozid als schwerwiegende
Verletzung oder Zerstörung der Umwelt verstanden wird, die geeignet ist, globale
Gemeingüter oder Ökosysteme, von denen bestimmte Gruppen von Menschen abhängen, in
schwerwiegender und dauerhaften Weise zu beeinträchtigen.
Die Entwicklung des internationalen Umweltrechts bestätigt, dass Beeinträchtigungen der Umwelt
als Verletzung zentraler gesellschaftlicher Werte verstanden werden. Die internationale
Gemeinschaft anerkennt, dass der Erhalt der Unversehrtheit der Ökosysteme und einer gesunden
Umwelt unerlässlich sind, um heutigen und künftigen Generationen ein würdevolles Leben zu
ermöglich. Davon zeugt auch die Stellungnahme der Chefanklägerin des Internationalen
Strafgerichtshofs (IStGH) vom September 2016 bezüglich der Auswahl und Priorisierung der Fälle,
wonach die Verfolgung von Verbrechen, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen und mit
Umweltzerstörungen, illegaler Ausbeutung von Rohstoffen und illegaler Aneigung von Land in
Verbindung stehen, besondere Berücksichtigung finden sollen. Ungeachtet dessen und des immer
enger werdenden Netzes umweltschutzrechtlicher Normen verbleibt ein Graben zwischen den
entsprechenden Verpflichtungen und dem tatsächlichen Schutz zugunsten der Umwelt.
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Das Tribunal hält abschliessend fest, die Tätigkeiten Monsantos könnten Verbrechen des
Ökozides darstellen, sollte ein derartiger Tatbestand dereinst im Völkerrecht verankert werden.
Tatbestandsmässig könnten diverse Geschäftspraktiken sein, so beispielsweise der Verkauf von
glyphosathaltigen Herbiziden an Kolumbien, wo diese Stoffe mit Flugzeugen über Kokaplantagen
versprüht werden und dadurch sowohl die Umwelt als auch die Gesundheit der Bevölkerung
beeinträchtigt werden, ferner die massenweise Verwendung von gefährlichen agrarchemischen
Produkten in der industriellen Landwirtschaft, wie etwa Roundup, sowie Produktion, Vermarktung
und Vertrieb von gentechnisch veränderten Organismen. Schwerwiegende Verschmutzungen von
Böden und Gewässern sowie die Beeinträchtigung der Pflanzenvielfalt dürften ebenso als Ökozid
zu qualifizieren sein. Dies gilt sodann ebenso für den Einsatz langlebiger organischer Schadstoffe
wie den PCB, die erhebliche und dauerhafte Schäden verursachen, die auch die Rechte künftiger
Generationen tangieren.
Im dritten Abschnitt des Rechtsgutachtens weist das Tribunal mit Nachdruck auf den
beträchtlichen und sich ausweitenden Graben zwischen den Menschenrechten einerseits
und der Verantwortung von transnationalen Unternehmen andererseits und appelliert
diesbezüglich in zweifacher Hinsicht an die internationale Gemeinschaft.
Das erste Anliegen betrifft die Notwendigkeit, den Vorrang der Menschenrechte und des
internationalen Umweltrechts zu bekräftigen. Tatsächlich bestehen sowohl im Rahmen der
Welthandelsorganisation als auch innerhalb bilateralter Investitionsschutzabkommen und
Freihandelsübereinkommen zahlreiche Rechtsnormen, die dem Schutz von InvestorInnen dienen.
Diese Bestimmungen erschweren zunehmend die Durchsetzung nationalen Rechts und
politischeBemühungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt.
Gemäss dem Tribunal besteht ein beträchtliches Risiko eines sich ausweitenden Grabens
zwischen den Menschenrechten und dem internationalen Umweltschutzrecht einerseits sowie dem
internationalen Handels- und Investitionsrechts andererseits. Ein Tätigwerden der Organe der
Vereinten Nationen ist dringend notwendig, denn andernfalls drohen fundamentale Rechtsfragen
durch private Schiedsgerichte ausserhalb des UNO-Systems geklärt zu werden.
Darüber hinaus ruft das Tribunal dazu auf, nichtstaatliche Akteure im Zusammenhang mit dem
Schutz der Menschenrechte in die Verantwortung zu ziehen. Es ist an der Zeit, so das Tribunal,
multinationale Unternehmen als Rechtssubjekte anzuerkennen und bei Menschenrechts-
verletzungen entsprechend zu belangen. Das Tribunal bemängelt die bestehende Asymmetrie
zwischen den Rechten und den Pflichten von multinationalen Unternehmen.
Das Rechtsgutachten ermutigt daher die involvierten Stellen, Behörden und Organe die
Menschenrechte und die Umwelt vor bestimmten Machenschaften transnationaler Unternehmen
effektiv zu schützen.
Im Anhang befinden sich die Einladung an Monsanto zur Teilnahme an den Anhörungen in Den
Haag vom 15. und 16. Oktober 2016 sowie die Auflistungen der Zeugen und der juristischen
Experten.
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Anhang 1: Einladung an Monsanto zur Teilnahme an den Anhörungen in Den Haag vom 15. und 16.
Oktober 2016
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Anhang 2: Auflistung der Zeugen
Farida Akhter, policy analyst, Bangladesh
Krishan Bir Choudhary, scientist, India
Shiv Chopra, expert regulatory agency, Canada
Peter Clausing, toxicologist, Germany
María Colin, lawyer, Mexico
Art Dunham, veterinarian, USA
Angelica El Canché, beekeeper, Mexico
Diego Fern
á
ndez, farmer, Argentina
Marcelo Firpo, public and environmental health researcher, Brazil
Paul François, farmer and victim, France
Sabine Grataloup, victim, France
Don Huber (represented by Art Dunham), biologist, USA
Channa Jayasumana, expert environmental health, Sri Lanka
Monika Krueger, veterinarian, Germany
Timothy Litzenburg, lawyer, USA
Miguel Lovera, agronomist, Paraguay
Steve Marsh, farmer, Australia
Pedro Pablo Mutumbajoy, victim, Colombia
Ib Borup Pedersen, pig farmer, Denmark
Juan Ignacio Pereyra, victim, Argentina
Claire Robinson, academic research, United Kingdom
Maria Liz Robledo, victim Roundup, Argentina
Kolon Saman, victim, Sri Lanka
Percy Schmeiser, farmer, Canada
Gilles-Eric Séralini (represented by Nicolas Defarge), academic research, France
Christine Sheppard, victim, USA
Ousmane Tiendrebeogo, farmer, Burkina Faso
Feliciano
Ucán Poot, beekeeper, Mexico
Damián Verzeñassi, doctor public health, Argentina
Anhang 2: Auflistung der juristischen Experten
William Bourdon
Claudia Gómez Godoy
Maogato Jackson
Gwynn McCarrick (represented by Maogato Jackson) and Koffi Dogbevi
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