Kleinrechnerei als Großbetrug

 In Holdger Platta, Politik (Inland)
Zeichner: HF, Bildquelle: www.scharf-links.de

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Der Regelsatz für Hartz IV seit Anfang 2011 verstößt vielfach gegen das Grundgesetz. Wie hätte ein Regelsatz auszusehen, der die Würde des Menschen ernstnimmt? Bei diesem Artikel von Holdger Platta handelt es sich um die gekürzte Version eines Beitrags aus dem Buch von Rudolph Bauer/Holdger Platta (Hrg.): “Kaltes Land. Gegen die Verrohung der Bundesrepublik. Für eine humane Demokratie. Hamburg 2012”. In diesem Buch hat auch Volker Wulle bereits eigene Texte unter dem Titel “Aus meinem Hartz-IV-Tagebuch” veröffentlicht. Erlöse aus dem Verkauf dieses Buches kommen ausschließlich ALG-II-BezieherInnen und ArmutsrentnerInnen zugute; alle ‘etablierten’ AutorInnen wie u.a. Rudolph Bauer, Stéphane Hessel, Friedhelm Hengsbach und Christoph Butterwegge haben dankenswerterweise zugunsten der bedürftigen Co-AutorInnen auf ihre Honoraranteile verzichtet. Volker Wulle unterhält unter www.frei-blog.blogspot.com eine eigene Website im Internet, auf der er fortlaufend über seinen Hartz-IV-Alltag und andere soziale Themen berichtet. Empfehlenswert.

Als an diesem Sonntag vor gut vier Jahren – es war der 26. September 2010 – die Sache in der Öffentlichkeit durchzusickern begann, mochte es zunächst keiner glauben: der neue Regelsatz für Erwerbslose und Armutsrentner sollte lediglich um 5 Euro angehoben werden. Doch der Reihe nach:

Schon das Herumgerede der Sozialministerin Ursula von der Leyen bei der Talkshow „Anne Will“ am Sonntagabend des 26. Septembers 2010 hätte aufhorchen lassen müssen: wieder und wieder lenkte die CDU-Politikerin von der Errechnungsmethode zur Ermittlung des neuen Regelsatzes ab und versuchte stattdessen, die Gesprächsrunde auf die Zusatzbeträge für Kinder einzuschwören oder auf das sogenannte „Lohnabstandsgebot“ – auf das Motto mithin, dass auf jeden Fall das Lebensniveau der ALG-II-BezieherInnen unter dem der Niedrigverdiener zu liegen habe. Schon da hätte auffallen können, dass womöglich auch mit dem Einkommensniveau dieser Bevölkerungsgruppe etwas nicht stimmen kann, dass auch diese Kleinstlöhner bereits weit unter dem Niveau des Existenzminimums angekommen sind – hineinregiert in diese unsägliche Lebenssituation ausschließlich von der seit Jahren angesagten neoliberalen Politik. Doch mehr als ein erstes Indiz, dass da etwas faul sein könnte am neuen Regelsatz, bot dieses Herumgeeiere der nervös-beredten Ministerin an diesem Septembersonntag natürlich nicht.

Verstoß gegen das Verbot „Zirkelschlussverfahren“

Ein ganzes Stück weiter konnte man da schon kommen, wenn man tags darauf auf die Website des Leyen-Ministeriums ging und dort plötzlich nachzulesen hatte, aus der „Referenzgruppe“ seien lediglich alle Haushalte rausgerechnet worden, die nicht „ausschließlich“ ihren Lebensunterhalt aus „staatlichen Transferleistungen“ bestreiten. Wie bitte? – Das hieß doch: zu einem Teil hatten die Errechner des neuen Regelsatzes gleichwohl die anderen Haushalte
berücksichtigt, die Haushalte, die auf staatliche Gelder angewiesen sind, um überleben zu können. Damit aber haben die Ermittler der neuen „Grundsicherung“ gleich gegen zwei Gebote aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Februar dieses Jahres verstoßen: erstens gegen das sogenannte „Zirkelschlussverbot“ und zweitens gegen die Auflage, dass die Einkommenssituation der Referenzgruppe eindeutig über Sozialhilfeniveau zu liegen habe.

Im Absatz 168 des Urteils vom 9. Februar 2010 heißt es dazu (Kursivdruck-Hervorhebungen in allen folgenden Urteils-Zitaten von mir. HP):

„…die Wahl des untersten Bevölkerungsquintils (= des untersten Bevölkerungsfünftels. HP) beruhte auf der sachgerechten Erwägung, die Referenzgruppe der Bezieher von geringen Einkommen möglichst breit zu fassen, um statistisch zuverlässige Daten zu verwenden. Darüber hinaus vermeidet die erfolgte Herausnahme von Sozialhilfeempfängern Zirkelschlüsse, die entstünden, wenn man das Verbrauchsverhalten von Hilfeempfängern selbst zur Grundlage der Bedarfsermittlung machen würde.“

Und eindeutiger noch das damit ausgesprochene Zirkelschlußverbot im folgenden Absatz 169 aus dem genannten Urteil:

„Der Gesetzgeber konnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vertretbar davon ausgehen, dass die bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde gelegte Referenzgruppe statistisch zuverlässig über der Sozialhilfeschwelle lag…“

Zur Fragwürdigkeit sogenannter „Referenzgruppen“

Nun soll an dieser Stelle ganz ausdrücklich nicht diskutiert werden, dass es ein völlig verquerer Gedankengang ist, das sogenannte „Existenzminimum“ dadurch eruieren zu wollen, dass man nach Bevölkerungsgruppen Ausschau hält, die ‚irgendwo’ unten in der Einkommenshierarchie angesiedelt sind und es trotzdem ‚irgendwie’ hinbekommen, ihre existenzsichernden Bedürfnisse zu befriedigen. Pointiert gesagt: man schaut also auf den Küchentisch der Armen, um festzustellen, was ausreichende Ernährung ist; man sucht in „Zilles Milljöh“ den vierten Hinterhof auf, um herauszufinden, was menschenwürdiges Wohnen ist. Gleichwohl bleibt eindeutig genug, was, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge, unter „Existenzminimum“ zu verstehen ist, und an dieser Stelle soll deswegen auch gleich aufgeräumt werden mit einer überaus populären Legende.

Was versteht das Bundesverfassungsgericht unter „Existenzminimum“?

Gemeinhin wird in den öffentlichen Diskussionen lediglich zweierlei unter „Existenzminimum“ verstanden – einmal die Sicherung der „physischen Existenz“ und zum anderen die berühmt-berüchtigte „soziokulturelle Teilhabe“. Falsch, wie ein Blick in das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zeigt! Noch eine dritte Bestimmungsgröße gehört nach höchstrichterlicher Ansicht zum „Existenzminimum“, siehe Absatz 135 des Hartz-IV-Urteils. Demnach zählen zum „Existenzminimum“

• die erwähnte Sicherung der „physischen Existenz“, die Möglichkeit also für die Betreffenden, die Kosten für „Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit“ aufbringen zu können,
• das erwähnte „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“ (nebenbei: auch letzteres – die politische Teilhabemöglichkeit von TransferbezieherInnen – fällt bei den öffentlichen Diskussionen über das „Existenzminimum“ zumeist unter den Tisch, was man durchaus bemerkenswert finden kann, denn schließlich handelt es sich bei der politischen Teilhabemöglichkeit nicht zuletzt um ein Grundrecht der Menschen in der Bundesrepublik!) sowie schließlich
• die „Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen“ (hat darüber schon einmal jemand nachgedacht, im Zusammenhang von Hartz IV, was das konkret zu bedeuten hat, wenn es zum Beispiel um Pflege der Kontakte zu Verwandten und Freunden geht, zu Menschen, die einem nahestehen, aber weit weg wohnen inzwischen, nicht in derselben Stadt also wie man selber – sagen wir: Kassel -, sondern z.B. in München oder Berlin? War jemals im alten Regelsatz auch nur ein einigermaßen angemessener Betrag für solche Reisekosten miteingerechnet worden, oder ist das nunmehr beim neuen Regelsatz der Fall? Bei einem Gesamtbetrag für Verkehrskosten pro Monat in der Höhe von 19,20 Euro – der Anfangsbetrag beim alten Regelsatz vom Januar 2005, ein Betrag, der für die meisten ALG-II-BezieherInnen nicht mal die Monatskosten für den Nahverkehr deckt?)

Der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, die Inflation zu berücksichtigen und damit zu einem weiteren Verstoß gegen eine Auflage der Karlsruher Richter, gegen die Verpflichtung nämlich, beim Errechnen des neuen Regelsatzes einschränkungslos die Geldentwertungsrate mitzuberücksichtigen, und zwar – so das Gerichtsurteil wörtlich –
„zeitnah“. Ich spreche hier von Absatz 140 des Bundesverfassungsgerichts-Urteils:

„Das <…> Ergebnis <= Höhe des Regelsatzes. HP> ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil ein elementarer Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BverfGK 5,237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchssteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.“

Also konkret:

Der neue Regelsatz: Reduktion, nicht Anhebung des Sicherungsniveaus

Was die mittlere Inflationsentwicklung während des Zeitraums 1. Januar 2005 bis Ende September 2010, betraf, stiegen die Preise um 11,18 Prozent. Heißt: der damaligen Höhe des Regelsatzes von 345,- Euro hätte zum Zeitpunkt der Neufestlegung des Regelsatzes einem Betrag von 383,57 Euro entsprochen. Herausgekommen war jedoch bei aller Herumrechnerei der schwarzgelben Koalition real eine Reduktion des Regelsatzes um 5 Prozent beziehungsweise – in Euro und Cent ausgedrückt – eine Kürzung des Regelsatzbetrages um fast 20,- Euro, nämlich um präzise 19,57 Euro!

Doch in Wahrheit stellt sich die Sache noch viel schlimmer dar. Freilich: um dieses zu verstehen, muss die Inflationsentwicklung von 11,18 Prozent während der Jahre 2005 bis Ende September 2010 noch genauer unter die Lupe genommen werden.

Noch ein Problem: die ‚gespaltene’ Preisentwicklung seit 2005

Die bislang zugrundegelegte Inflationsziffer 11,18 Prozent stellt nur den Mittelwert aller Preisentwicklungen dar, die während der Jahre 2005 bis zum Herbst 2010 vonstattengegangen waren. In Wirklichkeit aber waren in dieser Inflationsziffer auch erhebliche Preiseinbrüche enthalten, gesunkene Preise, nicht nur Teuerungsraten. Konkret:

Im genannten Zeitraum waren zum Beispiel hochwertige Elektronik-Artikel immer billiger geworden, Fernreisen, Pelzmäntel und andere Edel-Produkte – im Gegensatz zu enormen Preisanstiegen bei Nahrungsmitteln etwa und Ausgaben für Gesundheitszwecke, die nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden (Stichworte: „Praxisgebühr“, „Zuzahlungen“, Preisentwicklungen bei Arzneimitteln allgemein). Pointiert ausgedrückt, heißt das aber:

Das luxuriöse Leben der Reichen ist immer billiger geworden, das ärmliche Leben der Armen immer teurer!

Oder anders formuliert: de facto hatten wir es in den sechs Jahren von Anfang 2005 bis Fast-Ende 2010 mit einer gespaltenen Preisentwicklung zu tun. Ausgerechnet innerhalb jenes Verbrauchsgütersegments (einschließlich entsprechender Dienstleistungen), das einzig und allein den ALG-II-BezieherInnen noch zugänglich ist, stiegen die Kosten für die Lebenshaltung ganz gewaltig an. Und ausgerechnet diese erheblich höheren Preissteigerungen ausgerechnet für die Ärmsten der Armen verschweigt die offizielle Inflationsstatistik mit ihren alljährlich verkündeten Mittelwerten bis heute einschränkungslos! Wobei man durchaus über seröse wissenschaftliche Erkenntnisse verfügte – auch 2010 bereits! -, was bei den Preisen „ganz unten“ losgewesen war während der knapp sechs Jahre seit dem Start des bundesdeutschen Menschenverlendungsprogramms am 1. Januar 2005. Und eine eigene Erhebung von mir, vorgenommen im September des Jahres 2008, fördert weiteres erschreckendes Zahlenmaterial zutage.

Doch der Reihe nach:

Zu sprechen ist zunächst von den Forschungsergebnissen des an der Schweizer Universität Fribourg tätigen Finanzwissenschaftlers und Statistikexperten Prof. Dr. Hans Wolfgang Brachinger (gleichzeitig Präsident der Schweizerischen Bundesstatistikkommission). Seit Jahren untersucht dieser Fachgelehrte in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden die Entwicklung der Preise in der Bundesrepublik. Resultat seiner Inflationsanalysen (die allesamt vorlagen im Herbst 2010):

Im Durchschnitt waren seit Hartz IV-Beginn die Preise im unteren Waren- und Dienstleistungssegment jährlich um sechs bis acht Prozent angestiegen sein (so Brachinger in der „Wirtschaftswoche“ vom Juli 2008), das entspricht einem Preisanstieg im Gesamtzeitraum 1. Januar 2005 bis 30. September 2010 von 46,61 Prozent. Heißt: der heutige Regelsatz hätte im Spätherbst 2010 auf mindestens inzwischen bei 505,81 Euro angehoben werden müssen
(nochmal: ohne jeglichen realen Wertsteigerungseffekt!). Heißt andersherum: die 364,- Euro, welche die Bundesregierung nunmehr den ALG-II-BezieherInnen zubilligen mochte, stellten realiter eine dramatische Kürzung des Regelsatzes dar, und zwar um rund 28 Prozent bzw. 141,81 Euro gegenüber dem Jahr 2005. Brachinger wörtlich, in einem Gastbeitrag für die Presseagentur Reuters:

„Der Hartz-IV-Satz stellt ein Existenzminimum dar. Er sollte an einen Preisindex gekoppelt werden, der auf den Hartz-IV-Warenkorb zugeschnitten ist. Das wäre statistisch ohne weiteres machbar.“

Zahlen und Aussagen, denen man nicht glauben mag? – Nun, pikanterweise hatte Brachinger ausgerechnet Schützenhilfe erhalten von einem sogenannten „Botschafter“ der wichtigsten Propagandazentrale für den Neoliberalismus in der Bundesrepublik, der „Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft“ (INSM). Die Rede ist von dem Hamburger Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Thomas Straubhaar, Ordinarius an der dortigen Universität und gleichzeitig Leiter des „Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts“ (HWWI). Wie Brachinger hatte Straubhaar konstatiert, aufgrund der gespaltenen Preisentwicklungen – Entlastungen oben, enorme Kostenzuwächse unten -, es fände ein „Umverteilungsprogramm zu Lasten der Schwächsten der Gesellschaft“ statt. Selbst „Welt-Online“ – wahrlich kein linksradikaler Informationsdienst im Internet, genausowenig wie die „Wirtschaftswoche“ oder die britische Presseagentur „Reuters“ – stellte dazu fest, in der Ausgabe vom 12. Juli 2008:

„Die hohe Inflation spaltet die Gesellschaft.“

Und weiter:

“Nicht nur die Höhe der Teuerung ist besorgniserregend. Viel schlimmer ist, dass die Geldentwertung ausgerechnet die Geringverdiener über Gebühr belastet.“

Kaum glaublich, aber wahr: selbst „Wirtschaftswoche“, „Reuters“ und „Welt“, selbst jeglicher Linkstendenzen unverdächtige Wirtschaftswissenschaftler wie Straubhaar und Brachinger, bestätigten den Befund: die gespaltene Preisentwicklung in der Bundesrepublik spaltet zusätzlich die Gesellschaft in Gewinner und Verlierer auf. Da bedurfte es folglich nicht einmal der zynischen und verfassungswidrigen Regelsatzentscheidungen der schwarzgelben Koalition. In den Worten des „Welt“-Artikels, gemünzt auf die Situation im Jahre 2008:

„Gut kommen lediglich die Topverdiener davon. Ihre Inflationsbelastung beträgt nur 2,4 Prozent und damit ganze drei Prozentpunkte niedriger als die Inflationslast, die die Ärmsten im Land schultern müssen.“

Anders: die Belastung der Ärmsten war damit mehr als doppelt so hoch wie die Belastung der Reichsten im Land. Das bedeutet aber in unserem Zusammenhang: seit Jahren vorliegende Forschungsergebnisse zur Preisentwicklung hatten die Errechner des neuen Regelsatzes einfach nicht zur Kenntnis genommen. Mit äußerster Brachialität setzen sie ihr Verelendungsprogramm gegenüber den Ärmsten der Armen fort. Dass der neue Regelsatz von 364,- Euro das Existenzminimum der Hartz-IV-Betroffenen absichern würde: bloße Behauptung, sonst nichts! Konnte sich das ein Bundesverfassungsgericht bieten lassen, welches gleich dreifach im Februar 2010 die Untergrenze eines menschenwürdigen Lebens definiert hatte? Konnte sich das ein Bundesverfassungsgericht bieten lassen, welches ausdrücklich den Gesetzgeber damit beauftragt hatte, mit statistischer Zuverlässigkeit den neuen Regelsatz anzupassen an die inzwischen eingetretenen Preissteigerungsraten?

Tatsache ist: das Bundesverfassungsgericht hat es sich bieten lassen. Und das gilt auch für seine Nach-Beurteilungen der Regelsatzhöhe bis in dieses Jahr 2014 hinein.

(Morgen lesen Sie auf dieser Seite von Holdger Platta: “Wie hätte ein menschenwürdiger Regelsatz auszusehen?”)

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