Mal wieder: wir werden für dumm verkauft

 In Holdger Platta, Politik (Ausland), Politik (Inland)
Anmerkung der Redaktion: eine potenziell beleidigende Bildunterschrift über Kim Jong Un wurde von HdS kurzfristig entfernt, um den Verfasser Roland Rottenfußer vor Auslieferung an Nord-Korea zu bewahren.

Anmerkung der Redaktion: eine potenziell beleidigende Bildunterschrift über Kim Jong Un wurde von HdS kurzfristig entfernt, um den Verfasser Roland Rottenfußer vor Auslieferung an Nord-Korea zu bewahren.

“Gärtnerbeleidigung” – schon mal gehört? Oder “Altenpflegerinnenbeleidigung”? Vielleicht “Beleidigung eines inländischen Webredakteurs?” Richtig, diese Straftatbestände gibt es gar nicht. Warum eigentlich nicht? Sind das nicht ehrenwerte Berufe, die Achtung und Schutz verdienen würden? Wenn dagegen ein Polizist oder Richter in Amtsausübung verunglimpft wird, ist das schlimmer und kann härter bestraft werden, als wenn es sich nur um Sie oder mich handelt. Auch “Verunglimpfung des Bundespräsidenten”, strafbar nach § 90 StGB. Oje, hoffentlich hat Gauck einen älteren Artikel, den ich mal über ihn verfasst habe, nicht gelesen. Und dann natürlich die historischen Klassiker: “Majestätsbeleidigung” und “Beleidigung des Führers” – konnte in einer bestimmten Epoche Einweisung in ein Arbeitslager nach sich ziehen. Sie ahnen natürlich, worauf ich hinaus will: “Beleidigung eines ausländischen Staatschefs”. Ganz schlimm. Idi Amin, Pol Pot, Kim Jong Un – alle standen oder stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Und wenn Sie heute einen Pinochet – hunderfacher Mörder und Folterer – als Mörder und Folterer bezeichen würden, wäre nicht etwa er der Verbrecher – Sie wären es. Holdger Platta will diesen Wahnsinn nicht durchgehen lassen. Er pocht auf einen Gleichheitsgrundsatz, der zwar wegen Erdogan jetzt “plötzlich” in der öffentlichen Diskussion ist, jedoch noch keineswegs konsequent realisiert wird. (Holdger Platta)

Seit einer guten Woche hält sich in den deutschen Medien ein Gerücht: erst Angela Merkel habe „den Weg“ für Recep Erdogan „freigeräumt“, vor deutschen Gerichten gegen das Böhmermann-Gedicht klagen zu können. So stand es zum Beispiel – wörtlich – in unserer Tageszeitung, der „Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen“, so war das auch zu hören in der Abendausgabe der „Tagesschau“ vor einigen Tagen. Tenor und suggestive Botschaft dieses Mediengeredes: erst Angela Merkel, die Gute & Gerechte, hat für die Möglichkeit gesorgt, daß Erdogan, der Arme & Getroffene, mit seinem Beleidigtsein vor ein deutsches Gericht ziehen kann. Doch nichts ist falscher als das! Am Freitag der vorvergangenen Woche hat die bundesdeutsche Kanzlerin dem türkischen Staatsoberhaupt nicht den Weg freigeräumt zu einer Klage, die er sonst nicht hätte einreichen können bei uns, nein, sie hat ihm den Weg freigeräumt zu einem zweiten Weg, das zu tun, zu einem Sonderweg, zu einem Privilegiertenweg, und zwar mithilfe eines Paragraphen im bundesdeutschen Strafgesetzbuch, der – bei Erfolg des türkischen Präsidenten – sogar für eine dreifach höhere Bestrafung des ‚Delinquenten’ Jan Böhmermann sorgen kann, als dieses der ‚normale’ Beleidigungsparagraph für uns NormalbürgerInnen ermöglichen würde! Mit anderen Worten: Angela Merkel hat Erdogan den Weg freigeräumt zu einem Sonderstrafrecht bei uns. Das hat mit dem in unserem Grundgesetz – in Artikel 3, Absatz 1 – verankerten Gleichheitsgrundsatz etwa so viel zu tun wie das Dreiklassenwahlrecht im Deutschen Kaiserreich mit echter Demokratie. Aber konkret:

Der Beleidigungstatbestand ist in unserem Strafgesetzbuch geregelt im Paragraphen 185 – und dieser räumt allen Staatsbürgern dasselbe Recht ein, gegen eine – vermeintliche oder tatsächliche – Beleidigung vorzugehen. Paragraph 185 im präzisen Wortlaut:

„Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.“

Da im Falle Böhmermann, für alle erkennbar, der Straftatbestand der „Tätlichkeit“ ersichtlich nicht gegeben ist, Höchststrafe mithin: ein Jahr Gefängnis.

Ganz anders hingegen im Paragraphen 103 unseres Strafgesetzbuches. Auch dessen Wortlaut in Gänze:

„Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Botschaft beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.“

Lassen wir einmal beiseite, daß schlechtes Deutsch vermuten lassen könnte, Jan Böhmermann hätte sich – diesem Paragraphen zufolge – nur dann einer potentiell strafbaren Beleidigung schuldig gemacht, wenn sich Erdogan zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des fraglichen Gedichts in Deutschland aufgehalten hätte – ein Irrtum, dem schon einige Leserbriefschreiber unserer Tageszeitung erlegen waren –, dann fällt an diesem Paragraphen 103 gleich dreierlei auf (und auch in dieser Hinsicht sind zahlreiche Journalistentexte richtigzustellen!):

Erstens: keineswegs geht es in diesem Paragraphen nur um „Majestätsbeleidigung“, wie vielfach zu lesen war, also um ein Rechtsrelikt aus vordemokratischer, aus feudaler Zeit. Nein, Staatsoberhäuptern generell (und dem Führungspersonal von Botschaften) steht im Prinzip dieser Sonderweg zur Sonderbestrafung von „Missetätern“ offen. Heißt: das junge Bismarckreich, dem wir dieses Privilegiertenrecht verdanken, hatte schon von sich aus ein Update vorgenommen und dafür gesorgt, daß nicht nur Feudalherren alten Schlages weiterhin ihre Rechtsprivilegien genießen durften, sondern auch die Oberhäupter sonstiger Staaten. Bei diesem Paragraphen grinst uns demzufolge nicht nur der überholte Ständestaat des Feudalismus an, sondern wir blicken auch der Visage der ‚neuen’ Klassengesellschaft ins Gesicht.

Zweitens: keineswegs ist dieser Paragraph 103 nur ‚aus Versehen’ erhalten geblieben im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, sondern er ist von eifrigen Juristen angepasst worden an die neuartigen ‚Demokratieverhältnisse’ bei uns nach der Verabschiedung unseres Grundgesetzes (am 23. Mai 1949). Ausdrücklich ist nämlich in dem zitierten Text des Paragraphen 103 vom „Bundesgebiet“ die Rede, nicht mehr von „Reichsgebiet“. Was bedeutet: ganz bewusst wurde dieser Privilegierungsparagraph aufgenommen auch in das Strafgesetzbuch der neuen Bundesrepublik. Nur ein bißchen renoviert hatte man ihn, sozusagen von einem Formulierungsfehler befreit, von einem Fehler, der ansonsten Revisionsgrund hätte werden können für jeden, der nach Paragraph 103 verknackt worden ist.

Und drittens: dieser Paragraph 103 stellt gegenüber seinem „bürgerlichen“ Pendant, dem Paragraphen 185 (der für uns ‚Normal’sterbliche gilt), insofern Sonderrecht, herrschaftsprivilegierendes Sonderrecht, dar, als von vornherein nur noch Haftstrafen vorgesehen sind, nicht aber Geldstrafen – Strafen also von minderer Härte.

Das alles bedeutet: Angela Merkel hat am 15. April dem türkischen Staatsoberhaupt mit dessen ausgeprägt positivem Verhältnis zu den Menschenrechten das ganz große Tor aufgestoßen zur bundesdeutschen Justiz – statt ihn auf jenen Zugang zu verweisen, der jedem Bürger bei uns offensteht, der sich gegebenenfalls beleidigt fühlt. Womit ich beim wichtigsten, beim entscheidenden Aspekt dieses gesamten Geschehens bin: dieser Sonderparagraph 103 ist nicht nur irgendwie ‚veraltet’ und passt demzufolge nicht mehr so recht ‚in unsere Zeit’ – das alles Formulierungen, die man in den letzten Tagen immer mal wieder lesen oder hören konnte, Formulierungen, deren Schwammigkeit danach klingt, als ob es lediglich um irgendein diffuses Modernisierungsideal bei unserem Strafrecht ginge. Nein, dieser Paragraph 103 verletzt aufs deutlichste den in unserer Verfassung fundamental festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz in Grundgesetz-Artikel 3, Absatz 1: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. Dieser Paragraph 103 dürfte also nichts weniger als verfassungswidrig sein. Und das bedeutet: Angela Merkel hat sich bei ihrer Entscheidung für Erdogan einfach mal so über unsere Verfassung hinweggesetzt. Manche Menschen sollen vor unseren Gerichten doch gleicher als gleich sein, sie sollen über mehr Rechtsansprüche verfügen, als wir Normalbürger dies tun. Und ausgerechnet ein Menschenrechts-Heroe wie Erdogan darf nun, dank Merkel, dieses Privileg genießen. Wir setzen bei uns einen Grundsatz der Menschenrechte außerkraft für einen Potentaten, der sich in seinem eigenen Land wieder und wieder an die Menschenrechte nicht hält. Wenn das kein Fortschritt ist!?

Abschlußbemerkung: auch unseren Bundespräsidenten, Herrn Joachim Gauck, hat diese ganze Sache nicht ruhen lassen. In einem Hörfunkinterview, dessen Inhalt der Deutschlandfunk am Freitag dieser Woche vorab veröffentlicht hat, am 20. April, teilte Gauck uns Bundesbürgern mit:

„Vielleicht machen sich nicht alle Menschen bewußt, daß die höchste Repräsentanz einer Republik, einer Demokratie, doch mindestens soviel Ehrerbietung verdient, die ein gekröntes Haupt verdient.“

Das ist präzise dasselbe Denken, das bereits die Erfinder des Paragraphen 103 im Jahre 1871 beflügelt hat, hier unter „Erstens“ dargelegt: es geht um die Aufrechterhaltung eines Privilegiendenkens aus vordemokratischer Zeit, nicht um die Beseitigung feudal-inspirierter Rechts-Relikte im Interesse der Demokratie. Gaucks Gleichheitsgrundsatz (republikanische Repräsentanten wie „gekrönte Häupter“ behandeln – apropos: ist Erdogan ein „republikanischer“ Repräsentant? Man darf da seine Zweifel haben.) ist identisch mit der Rückkehr zur Privilegienherrschaft aus vordemokratischer Zeit. Gauck befürwortet ein Sonderrecht für die Clangesellschaft der Herrschenden insgesamt oder weltweit, ganz so, als ob es schlimmer sei, wenn ein Regierender beleidigt würde als etwa mein Nachbar von nebenan. Sein Begriff der „Ehrerbietung“ verträgt sich mit Satire so gut wie die Adelsherrschaft vor der Französischen Revolution mit Demokratie. Es ist ein Begriff, der die katzbuckelnde Welt längst versunkener Epochen wiederheraufbeschwört, die Welt der gekrümmten Rücken, nicht aber des aufrechten Gangs. Und gefragt sei auch dieses:

Dürfte es ein Zufall sein, Gauck zufolge und gemäß der protokollarischen Rangfolge in unserem Staat, daß hierzulande diese „Ehrerbietung“ dann wem zu schulden sei? …

Richtig, Joachim Gauck!

Es scheint, Angela Merkel verlässt den Boden unseres Grundgesetzes – und Joachim Gauck ist nie wirklich angekommen in unserer Demokratie.

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