Wahre Demokratie wagen
Eine Reform unseres Staatswesens müsste dafür sorgen, dass wir Bürger von unseren Repräsentanten wirklich ver- und nicht immer wieder nur getreten werden. Die Behörden mussten unsere Rechte beschneiden, um Gefahren abzuwehren, die von uns ausgehen. So jedenfalls stellen es staatliche Stellen dar. In Wahrheit ist es wahrscheinlich umgekehrt: Die Mächtigen haben solche Freude daran, unsere Rechte zu beschneiden, dass sich ein Vorwand hierfür immer finden lässt. Entsprechende Gefährdungen lassen sich ja inszenieren oder unter das mediale Vergrößerungsglas halten. In der heutigen Situation ist aber nicht nur an dem guten Willen der „Volksvertreter“ zu zweifeln, sondern auch an ihrer Befähigung. Teilweise drängt sich der Eindruck einer Negativauslese auf. Ein Grund dafür liegt auch ganz schlicht darin, dass wir es bei dieser Fassadendemokratie gar nicht mit einer echten Volksherrschaft zu tun haben. Die Bürger wählen alle vier Jahre aus einem Pool ähnlich gesinnter Machtmenschen ihre Repräsentanten, die nach dem Motto agieren: „Ich nehme gern eure Stimme und mache dann damit, was ich will.“ Wenn von einem „Demokratieförderungsgesetz“ die Rede ist, dann kann man sicher sein, dass damit der Abbau von Meinungsfreiheit und wahrer Demokratie gemeint ist. Es ist also an der Zeit, grundlegend über eine Reform der Demokratie nachzudenken. Die Autorin hat eine Initiative mitbegründet, die darüber debattieren möchte. Karolin Ahrens
Wie vertrauenswürdig sind die deutschen Strafverfolgungsbehörden? Zweifel an deren Redseligkeit kommt nicht erst seit den Gewaltexzessen während der staatlich veranlassten Coronamaßnahmen auf. Rechtsanwaltliche Erfahrungen in Strafverfahren, aber auch die Tatsache, dass sogar der Verfassungsschutz hunderte rechtsextreme Fake-Accounts selbst betreibt (1) und so eine Gefahr vorgibt, die in diesem Umfang und Ausmaß wohl nicht besteht, deuten auf einen systemischen Missstand hin.
Wer Macht besitzt, möchte diese in der Regel ausweiten. Dieses destruktive, parasitäre Verlangen scheint gerade vielen Menschen innezuwohnen.
Auch das jüngste Beispiel — die Tötungsdelikte in Hamburg in einer Gemeinde der Zeugen Jehovas — inszeniert allein durch den Einsatz von über 900 Polizisten bereits äußerlich eine besondere Form der Dramatik.
Es drängen sich in Hamburg offensichtliche Widersprüche und rechtliche Fragestellungen auf:
So sollen spezielle Einsatzkräfte für solche Einsätze zufällig direkt in der Nähe gewesen sein. Auf welcher Einsatzgrundlage waren diese Spezialkräfte ebenfalls im Stadtteil Alsterdorf? Die Aussage des Augenzeugen — der Täter gab im Gebäude keine Schüsse ab, der erste Schuss fiel erst wieder nach Eintreffen der Polizei — steht im unmittelbaren Widerspruch zu den Schilderungen des Einsatzleiters, dass die eintreffenden Polizisten dauerhaft Schüsse hörten. Es wurden über 900 Polizeikräfte eingesetzt. Wie ist dieser Personaleinsatz aufgrund der Gefahrensituation und Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen? Die Bevölkerung in der Nähe wurde durch die Katastrophenwarnapp informiert, woran die Frage anschließt: Woher kennt denn die Polizeibehörde die Telefonnummern der Anwohner? Sind die Bürger soweit ausgespäht, dass die Strafverfolgungsbehörden wissen, wer mit welcher Mobilnummer wo lebt, sich aufhält und bewegt? Eine drängende — insbesondere auch datenschutzrelevante Frage — die sich bereits bei dem bundesweiten Warntag aufdrängte.
Ich habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt der Weitergabe, Speicherung und Nutzung meiner Mobilnummer zu solchen Zwecken zugestimmt. Jüngst hatte auch der zuständige Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten verfassungswidrig sind, was indiziert, dass die Polizeibehörden zur Übergriffigkeit und Missachtung der Freiheitsrechte der Bürger zu neigen scheinen.
Die politisch Verantwortlichen wären daher gehalten, diese insbesondere verfassungsrechtlichen Fragestellungen zu klären. Stattdessen ist eine reflexartige Politisierung zu beobachten: So wird noch in gleichem Atemzug die Einschränkung des Waffenrechts gefordert, ein mysteriöses, religiöses Buch soll der entscheidende Ermittlungsansatz sein, es gehe sogar um Frauenhass und Antifeminismus.
Festzustellen ist mithin: Deutschland scheint ein systemisches Aufrichtigkeitsproblem zu haben, wenn Strafverfolgungs- und andere Behörden Gefahren vorgeben, künstlich erzeugen oder potenzieren, um im Anschluss ihre Machtbefugnisse und Eingriffsermächtigung in die Rechte der Bürger auszuweiten.
Flankiert mit der Machtgier entsprechender politischer Akteure, die beabsichtigen, „die Gunst der Stunde“ offenkundig zur Verfolgung eigener politischer Ziele auszunutzen. Direkt gesprochen wird hier das Vertrauen der Bürger missbraucht, um eigene Machtinteressen durchzusetzen.
Präventive Gefahrenabwehr
Selbstredend ist eine präventive Gefahrenabwehr im Interesse der Bürger und eine Pauschalverurteilung sämtlicher Strafverfolgungsbehörden verbietet sich. Widerläufig fühlen sich die Deutschen, trotz Ausweitung der Ermächtigungen der Strafverfolgungsbehörden, jedoch überraschenderweise unsicherer im eigenen Land. Beispielsweise die Angst vor dem Islam wächst seit Jahren stetig. Nun bin ich der Überzeugung, dass die meisten Ängste in ausräumbaren Unsicherheiten begründet und die allermeisten Muslime in Deutschland gleichsam friedliebend sind und sich ein friedliches Miteinander wünschen. Wenn jedoch in Predigten, die offenkundig eine erhebliche Zuhörerschaft genießen, die Trennung von Staat und Kirche negiert und Nicht-Muslime abgewertet werden, dürfte akuter Handlungsbedarf bestehen, denn es ist vorhersehbar, dass zur Durchführung dieser Ziele Gewalt notwendig erscheint. Die Toleranz für andere Religionen findet ihre Grenzen in unserer freiheitlichen, demokratischen Grundordnung, die insbesondere eine Trennung von Staat und Kirche, dem Gewaltmonopol des Staates und der Geltung der Menschenwürde mit dem Inhalt der Gleichwertigkeit jeden Menschens — konstatiert. Zur Sicherstellung des dauerhaften Friedens ist ein Konsens über diese Grundpfeiler zwingend, es darf nicht nur ein Lippenbekenntnis sein.
So haben die politisch Verantwortlichen bei Bewilligung des Muezzin-Rufs in Köln hoffentlich sichergestellt, dass dieser beziehungsweise die anschließenden Gebete mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar sind.
Artikel 18 Grundgesetz bietet ein Instrument, die Meinungsfreiheit einzuschränken, wenn diese zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht wird.
Bestenauslese
Die Bevölkerung hat einen Anspruch darauf, von politisch Verantwortlichen vertreten zu werden, die fachlich und persönlich am geeignetsten sind. Das Prinzip der Bestenauslese ergibt sich aus Art. 33 Abs 2 des Grundgesetzes: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
Der Schutz der freiheitlich, demokratischen Grundordnung und Friedenssicherung, das Brückenbauen und die Vermittlung der entsprechenden Interessen zwischen Bürgern und Regierung sollten hier die Hauptmotive politischen Handelns sein. Initiieren Politiker — in diesem Fall eine Politikerin — einen wirklich beeindruckenden Aufstand für Frieden, muss jedoch die Frage erlaubt sein, aus welchem Grund ausgerechnet einem US-amerikanischen Ökonomen das Wort eingeräumt wird und hier — neben dem Anstreben des Friedens — auch weitere gemeinsame ideologische Ziele verfolgt werden. Denn die in den entsprechenden Publikationen propagierte globale Agenda (3) dürfte mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sein. In der Demokratie erfolgt die Willensbildung von unten nach oben. Die politisch Verantwortlichen haben die Interessen der Bevölkerung zu ermitteln und wahrzunehmen, sie sind im Rahmen der Gesetze den Bürgern gegenüber verantwortlich für ihr Handeln.
Das Menschenbild des Grundgesetzes ist staatlicherseits zweckfrei. Grundrechtliche Freiheit bedeutet „Freiheit zur Beliebigkeit“ (3), ist Freiheit zum „Selbstentwurf des Menschen nach seinem Willen“ (4) also erst vom einzelnen Subjekt durch individuelle Sinngebung auszufüllen. Lebensweisen — mögen sie auch noch so erstrebenswert sein — werden in einer Demokratie nicht vom Staat oder sonstigen Interessenträgern den Menschen vorgeschrieben und durch globale Lenkungsmechanismen umgesetzt. Auch wenn bei global bestehenden Problemen eine internationale Zusammenarbeit notwendig sein dürfte, darf dies nicht zur Verletzung unserer eigenen Verfassungswerte führen — etwa in der Migrationspolitik. Die Zweckheiligung des Mittels ist der Demokratie wesensfremd. Denn der Versuch des summum bonum — von oben — eine bessere Welt schaffen zu wollen, führt zwangsläufig in die Unmenschlichkeit und offenbart gleichsam das gesellschaftsschädigende Verlangen des Ideologen, andere Menschen beherrschen zu wollen.
Wahre Volks- statt Parteienherrschaft
Viele Menschen wünschen sich vielmehr ein stärkeres Mitspracherecht — sei es die Waffenlieferung und Kriegsbeteiligung in der Ukraine, die Energiepolitik oder die Frage, wie stark der Staat in das Leben und die Rechte der Bürger eingreifen darf. Sie möchten, dass ihre Interessen wahrgenommen werden. Die Bürgerbeteiligung ist für unsere Gesellschaft konstituierend. Die Grundrechte des Grundgesetzes formulieren daher auch Teilhaberechte, etwa die Wahlgrundrechte, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz. Nach Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
In einer Parteienherrschaft — wie wir sie wohl derzeit in Deutschland erleben — bleibt das Volk weitesgehend unmündig. Es wird wie ein Geschäftsunfähiger behandelt, dem ein Vormund zur Seite gestellt werden muss.
Dieser obliegt keiner Kontrolle, da er die Kontrollorgane, das Parlament okkupiert und die dritte und vierte Gewalt weitestgehend mit seinen Gefolgsleuten besetzt hat. Das Volk hat die Entscheidungen der Parteien ohne Widerspruchsmöglichkeiten hinzunehmen. Ihm werden allenfalls vor der Wahl ein paar Almosen zuteil, wobei sich diese Versprechen nach der Wahl oftmals als haltlos erweisen. (6)
Die steuerpflichtigen Bürger finanzieren den politisch Verantwortlichen nicht nur ihren Wohlstand, sondern auch Feiern, Veranstaltungen bis hin zu Gruppen-Auslandsreisen, ohne, dass ein politischer Auftrag erkennbar, der mutmaßliche Wille der Bevölkerung zur Finanzierung solcher Tätigkeiten wohl kaum unterstellt werden kann. Jedenfalls ist hier ein messbarer Erfolg bei einer Vielzahl von politischen Aktivitäten nicht im Ansatz erkennbar. Das Pendant in der Wirtschaft wäre hier wohl der Außendienstmitarbeiter, der sich seine Privilegien jedoch durch entsprechende Leistung – die Generierung von Umsatz und Kunden – unternehmesintern legitimiert.
Im Kontext der die Demokratie schädigenden Parteienherrschaft ist auch die geplante Wahlrechtsreform zu sehen, die unter Umständen dazu führen kann, dass ein Direktkandidat, der von den Bürgern ausdrücklich gewählt wurde, nicht in den Bundestag einziehen kann.
Ein wesentliches Element des Wahlrechts des Bürgers, Artikel 38 Grundgesetz, ist die Unmittelbarkeit. Diese bedeutet, dass die Wähler ihren gewünschten Vertreter direkt wählen können und verbietet, dass zwischen Wähler und Wahlbewerber ein Instrument installiert wird, das nach seinem Ermessen den Vertreter auswählt. Dies könnte jedoch gegeben sein, wenn die Erststimme entfallen beziehungsweise auf einen anderen, nicht gewählten Kandidaten übergehen soll, was wiederum gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Im Sinne des Wählerwillens ist daher zu fordern, dass sämtliche direktmandatierte Kandidaten in den Bundestag einziehen und die übrigen Plätze prozentual nach Parteienzugehörigkeit besetzt werden. So könnte der Bundestag auf die geforderten 598 Plätze reduziert werden.
Divide et impera — das neue Demokratiefördergesetz
Rechtsstaatlichkeit bedeutet Herrschaft des Rechts und nicht Herrschaft Einzelner oder Interessenträger durch das sie ermächtigende Recht. An diesem Maßstab gemessen, lässt sich das beabsichtigte Demokratiefördergesetz sehr einfach als Versuch der Machtausweitung des Staates enttarnen. Ausgehend und tragend von der Feststellung, dass in der Coronakrise der Staat — insbesondere durch ungeprüfte Übernahme von Narrativen — selbst zum Täter geworden ist, zeigt sich die demokratiefeindliche Gesinnung des Gesetzesentwurfes:
Bereits in der Einleitung wird eine Vielzahl von vage definierten Personengruppen als potenzielle Feindbilder identifiziert. Inwieweit sich hier Aufgaben des Verfassungsschutzes angemaßt werden, bleibt genauso unbeantwortet wie die Legaldefinition der Personengruppen. So heißt es lediglich: „In den vergangenen Jahren haben insbesondere die rechtsextremistischen Straf- und Gewalttaten immer weiter zugenommen. Daneben zeigen unter anderem Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Islam- und Muslimfeindlichkeit, Queerfeindlichkeit, Frauenfeindlichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit und Extremismen wie Rechtsextremismus, islamistischer Extremismus, Linksextremismus sowie Hass im Netz, Desinformation und Wissenschaftsleugnung und die gegen das Grundgesetz gerichtete Delegitimierung des Staates die Vielzahl demokratie- und menschenfeindlicher Phänomene auf.“
Die Wahrheit über die staatlich veranlasste Coronakrise sucht sich unterdessen naturgemäß weiter ihren Weg ans Licht. Bereits früh hatte das Robert Koch-Institut im Übrigen festgestellt, dass die Letalitätsrate bei einer Erkrankung mit dem SARS-Covid-19-Erreger bei 0,4 bis 0,6 Prozent liegt (7) und somit mit der Gefährlichkeit einer mittelschweren Influenzaerkrankung vergleichbar ist. Die Überlastung der Intensivstationen hat sich als Falschmeldung herausgestellt (8). Es dürften daher zu keinem Zeitpunkt Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Gefahr gewesen sein, da sich die durch den dem SARS-Covid19-Erreger bestehende Gefahr im Rahmen der allgemeinen Lebensgefahr bewegte. Internationale Studien gingen sogar von 0,2 Prozent aus (9). Um es an dieser Stelle mit Berthold Brecht etwas schärfer zu benennen: „Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf. Wer die Wahrheit kennt und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher.“
Entgegen dieser Tatsachen wird im Demokratiefördergesetz ausgeführt: „Dabei nehmen die Verbreitung von Verschwörungsideologien, Desinformation und Wissenschaftsleugnung, eine sich zunehmend radikalisierende Szene (etwa vor dem Hintergrund der öffentlichen Coronamaßnahmen), die neue Bündnisse zwischen verschiedenen radikalisierten Milieus schafft, aber auch Hass und Hetze im Internet sowie multiple Diskriminierungen und Bedrohungen immer weiter zu.“ Überspitzt formuliert kann das Demokratiefördergesetz auch als Ermächtigungsgrundlage zur Bekämpfung der Bevölkerungsanteile angesehen werden, die in der Einleitung zum angeblichen „Staatsfeind“ erklärt worden sind, wobei die Definition wahrscheinlich ebenfalls von den jeweiligen politisch Verantwortlichen vorgenommen werden soll.
Gefahrenabwehr ist Ländersache
Die Gesetzgebungskompetenz für die Gefahrenabwehr liegt grundsätzlich gemäß Art. 30 und Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz ausschließlich bei den Ländern. Verfassungsrechtlich fragwürdig erscheinen daher folgende gesetzlich vorgesehene Maßnahmen: „Der Bund führt eigene Maßnahmen nach diesem Gesetz durch. Hierzu gehören insbesondere das Bereitstellen von Informationsangeboten und anderer Wissensformate, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Kooperation mit zivilgesellschaftlichen Organisationen. Maßnahmen des Bundes richten sich sowohl an die Allgemeinheit als auch gezielt an Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus den Bereichen der Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung.“
Die angestrebte Gefahrenabwehr soll mithin durch das Gesetz auf Bundesebene verlagert werden, indem ein eigener Informations- und Propagandaapparat errichtet werden soll, um selbstdefinierte „Staatsfeinde“ zu bekämpfen. Divide et impera in einer besonderen Dimension von Impertinenz, die erst einmal sprachlos machen kann. Vielleicht erwartbar — sind bereits in der Vergangenheit das Gesetz propagierende Politiker — erschreckenderweise trotz vorhandenen juristischen Fachwissens — mit undemokratischen und den Förderalismus kontaminierenden Machtgelüsten negativ aufgefallen.
Inwieweit das Demokratiefördergesetz mit den nationalen Interessen Deutschlands zu vereinbaren ist, müsste ferner untersucht werden, denn der Gesetzentwurf steht „im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient“.
Unsere Alternative — Wahre Demokratie wagen
Als Alternative zum Demokratiefördergesetz wird — was auch den noch schlafenden Demokraten aufwecken sollte — mitgeteilt: „Keine (Alternative). Die notwendige Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundene nachhaltige Absicherung von Maßnahmen in diesem Themenfeld kann nur durch die Schaffung einer fachgesetzlichen Grundlage und die Verankerung eines gesetzlichen Auftrags des Bundes erreicht werden.“
Positiv bewertet demontieren sich die politisch Verantwortlichen mit solchen Gesetzesinitiativen selbst und stellen ihre fachliche und persönliche Unfähigkeit zur Schau: Die Grundregel der Demokratie lautet nämlich, dass die Meinungsbildung in einer Demokratie von unten nach oben (und nicht umgekehrt) erfolgt.
Es wird daher dringend Zeit, dass sich die Bevölkerung als Souverän im Sinne des Grundgesetzes selbst ermächtigt und wahrhafte Demokratie hergestellt wird.
Unsere in den vergangenen Wochen entstandene Initiative stellt daher einen Versuch — ein Alternativangebot — dar, die Bürger zu einer aufrichtigen, wahrhaften Diskussion und Gestaltung über unser aller Zukunft einzuladen. Das Ringen um das beste Argument sollte wieder zum Leben erweckt werden, um den besten Weg für unser Land zu suchen: www.unsereverfassung.com
Bekanntermaßen liegt jedem Anfang ein Zauber inne, dessen Strahlkraft es zu entfachen gilt. Über rege Teilnahme freuen wir uns daher sehr.
Mut.
Geschützt im Widerhall
loyaler Lügen
treibt dein Gewissen
nackt im Trüben
Verrat, Verrat,
dein ständig Begleiter
die Zukunft
unterm toten Reiter doch
Ich habe keine Angst
vorm Scheitern
habe Mut
und traue mich
Denn es macht nur
einen Sinn
wenn ich auch
verletzlich bin. (10)
Quellen und Anmerkungen
(1) https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2022/verfassungsschutz-fakes/
(2) Ab Minute 08:45
(3) Deutschland Seite 212, https://s3.amazonaws.com/sustainabledevelopment.report/2022/2022-sustainable-development-report.pdf
(4) BVerfGE 4, 7 (16)
(5) BVerfGE 5, 85 (198)
BVerfGE 133, 112 Rn.121f.
(6) Friedemann Willemer, Vom Scheitern der repräsentativen Demokratie, Seite 84 https://www.amazon.de/Vom-Scheitern-repr%C3%A4sentativen-Demokratie-demokratische/dp/3837223558
(7) „Näherungsweise Schätzung der Infektions-Sterbe-Rate: Multipliziert man die Zahl der gemeldeten Fälle (Stand 06.06.2021 ca. 3,7 Millionen) mit einem in Studien beobachteten Untererfassungsfaktor von 4-6 (159) (s. auch Abschnitt 20, Untererfassung), so ergibt sich eine Infektions-Sterbe-Rate von etwa 0,4-0,6% (89.222/14,8 Millionen bzw. 89.222/22,2 Millionen).“5
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=73BD55F230E8070446B8493095E80DC0.internet111?nn=13490888#doc13776792bodyText13
(8) https://www.rubikon.news/artikel/die-verschwundenen-corona-intensivpatienten
(9) https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117605/RKI-Coronafallsterblichkeit-aktuell-bei-deutlich-unter-1-Prozent
(10) https://www.youtube.com/watch?v=LCUdJ2fEAJs
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