Zum Feldzug des SPD-Ministers Wolfgang Clement gegen die Hartz-IV-Bezieher, dritter Teil

 In FEATURED, Holdger Platta, Politik (Inland)

Wolfgang Clement. Foto: Sven Mandel, Lizenz Creative Commons

Zugegeben: bereits die ersten beiden Teile zu unseren Auseinandersetzungen mit den Berliner Staatsanwälten im Jahr 2005 zeigten im wachsenden Maße Züge eines – allerdings todtraurigen – Theaterstücks: zu besichtigen war dabei vor allem die Kunst des Aneinandervorbeiredens, was den Rollenpart der Berliner Strafverfolgungsbehörden betrifft. Hier nun der dritte Teil unserer Gesprächsversuche mit der Staatsanwaltschaft Berlin, der dritte Akt also, wenn Ihr so wollt. Doch zu diesem Fall – es sei jetzt schon gesagt – wird es noch einen vierten Akt geben. Und das gesamte Theaterstück  könnte man unter den Titel stellen: „Dieser Staat nimmt seine Bürger nicht ernst“. Holdger Platta

Ein bisschen Erinnerung ist wohl bei diesem dritten Dokumentationsteil fällig. Also: Wolfgang Clement, damals im Jahre 2005 sogenannter „Superminister“ für Arbeit und Soziales, startete einen Feldzug gegen angebliche betrügerische Hartz-IV-Bezieher. Hauptdiffamierungsbegriff dieser Kampagne: „Parasiten“. Unter anderem dagegen setzten wir – meine Ehefrau Sybille Marggraf und ich – eine Strafanzeigenaktion in Gang. Doch in den Teilen eins und zwei dieser Dokumentation für Euch war nur eines festzustellen: einer präzisen Begründung dieser Strafanzeige (Teil eins unserer Dokumentation) folgte nur juristische Ausweicherei (Teil zwei). Hier nun unsere Reaktion darauf: Beschwerde bei der Berliner Generalstaatsanwaltschaft gegen den Bescheid der Ermittler aus Berlin eine Etage darunter, gegen die Aussage also, keinen Anlass zu sehen für ein Ermittlungsverfahren gegen Wolfgang Clement – der übrigens im Verlauf dieser Wochen seinen Ministerposten verlor, weil die SPD – was Wunder nach Einführung von Hartz-IV Anfang 2005 – die Bundestagswahlen Ende 2005 verlor.

Im Folgenden lest Ihr den Text unserer Beschwerde – und die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft darauf.

Noch einmal gaben wir uns sehr viel  Mühe, auf die Ermittlungspflichten der Staatsanwaltschaften hinzuweisen, insbesondere auch hinzuweisen auf den – jawohl: faschistischen! – Charakter des „Parasiten“vorwurfs. Hier also unsere Beschwerde  im vollen Wortlaut:

 „Holdger Platta   *    05594/8409   *   Füllegraben 3   *   37176 Sudershausen, den 1.12.2005

 

An die

Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Elßholzstraße 30-33

10781 Berlin

 

 Betrifft:      Meine Strafanzeige gegen den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

                       Herrn Wolfgang Clement, vom 19. Oktober des Jahres sowie

                       mein Ergänzungsschreiben dazu vom 20. Oktober des Jahres

                                 

Bezug:        Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin dazu vom 7. November des Jahres

      – Achtung: Eingang des Schreibens hier am 23. November des Jahres

    (Poststempel der Justizbehörden Moabit: 21. November des Jahres)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen o.g. Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin lege ich hiermit fristgemäß

B e s c h w e r d e

ein. Das Schreiben – offenkundig ein Standardbrief –, angeblich vom 7. November des Jahres, ging bei mir nachweislich erst am 23. November des Jahres ein (siehe Poststempel der Justizbehörden Moabit vom 21. November des Jahres!). Damit ist die benannte Vierzehn-Tages-Frist gewahrt. Legitimiert ist diese Beschwerde nach § 172 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) dadurch, dass in meine Rechte als ALG-II-Bezieher unmittelbar durch den abweisenden Bescheid eingegriffen worden ist,  da ich unmittelbar von den angezeigten Straftatbeständen Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) sowie von dem Verstoß gegen die persönliche Ehre (Artikel 5, Absatz 2 des Grundgesetzes) betroffen bin. Dies ist von mir auch bei meiner Strafanzeige bereits detailliert vorgetragen worden.

Inhaltlich begründe ich meine Beschwerde wie folgt, wobei ich die Begründung zu meiner Strafanzeige, inklusive der ergänzenden Mitteilung vom 20. Oktober des Jahres, auch für diesen Zweck hier vollinhaltlich aufrechterhalte:

Die Berliner Staatsanwaltschaft hat bei der Abweisung meiner Strafanzeige erkennbar und nachweisbar den Grundsatz zu einer pflichtgemäß unparteiischen Arbeit bei der Straftatermittlung verletzt. Wird mitunter Staatsanwaltschaften vorgeworfen, zuweilen gegen Beschuldigte nur im Sinne ihrer Belastung zu ermitteln, hat die Berliner Staatsanwaltschaft im vorliegenden Falle, soweit das Abweisungsschreiben zeigt, nur im Sinne der Entlastung des Beschuldigten, Herrn Wolfgang Clement, ermittelt. Das Abweisungsschreiben führt ausschließlich Gründe auf, die angeblich geeignet waren, eine Einstellung des Verfahrens gegen Herrn Clement zu rechtfertigen. Es übergeht aber sämtliche von mir vorgetragenen Tatsachen – wie im folgenden in Stichworten noch einmal aufgeführt wird – , lässt den gesamten Vortrag zu der Tatsache, dass Herr Wolfgang Clement mutmaßlich die genannten Straftaten begangen hat, außeracht, und setzt sich überdies – ohne diese überhaupt zu erwähnen –  vollkommen über die einschlägige Rechtsprechung zu den angezeigten mutmaßlichen Straftaten hinweg. Der Abweisungsbescheid der Berliner Staatsanwaltschaft liest sich wie ein Schriftsatz aus der Verteidigung des Beschuldigten. Von einer Auseinandersetzung mit der Begründung zu meiner Strafanzeige kann nirgendwo die Rede sein, von einer Widerlegung der dort vorgetragenen Tatsachen und Argumente schon gar nicht, und ich bestreite hiermit ganz entschieden, dass die Berliner Staatsanwaltschaft berechtigt war, als die zur Ermittlung verpflichtete  Behörde  die  rechtskräftige  Rechtsprechung  zu den angezeigten Straftatbeständen einfach außer Kraft zu setzen bzw. völlig unbeachtet zu lassen. Also bereits rein formaljuristisch und von der Aufgabenstellung einer Ermittlungsbehörde her, hat die Berliner Staatsanwaltschaft m.E. geltendes Recht auf schwerwiegende Weise verletzt.

Ich begründe diese Einschätzung wie folgt:

Erstens, der Abweisungsbeschluss der Berliner Staatsanwaltschaft geht völlig über die folgenden Punkte meines Vortrags in den Schreiben vom 19. und 20. Oktober des Jahres hin-weg:

  • Pauschale Kriminalisierung der ALG-II-Bezieher durch Herrn Wolfgang Clement;
  • Umkehr der Beweislast für uns ALG-II-Bezieher durch Herrn Wolfgang Clement;
  • Aufhebung der Unschuldsvermutung für uns ALG-II-Bezieher durch Herrn Wolfgang Clement;
  • die – mittlerweile auch von zahlreichen Instituten (einschließlich des dafür zuständigen Instituts bei der Bundesagentur für Arbeit selbst!) – nachgewiesene Unhaltbarkeit bzw. schiere Spekulativität der Vorwürfe des Herrn Wolfgang Clement uns ALG-II-Beziehern gegenüber;
  • die Leichtfertigkeit, mit der Herr Wolfgang Clement, seine schweren Vorwürfe gegen uns ALG-II-Bezieher erhoben hat;
  • die mehrfache Wiederholung dieser Vorwürfe des Herrn Wolfgang Clement uns gegenüber in der Öffentlichkeit;
  • die verbale Eskalation, mit der Herr Wolfgang Clement diese Vorwürfe uns gegenüber in der Öffentlichkeit wiederholt hat;
  • die damit verbundene soziale Ausgrenzung von uns ALG-II-Beziehern, die Herr Wolfgang Clement mit seinen wiederholten schweren unbegründeten Vorwürfen in der Öffentlichkeit betrieben hat ;
  • die damit verbundene moralische Stigmatisierung von uns ALG-II-Beziehern, die Herr  Wolfgang  Clement mit seinen wiederholten schweren unbegründeten Vorwürfen in der Öffentlichkeit betrieben hat;
  • die rechtlich unzumutbare und schier ausweglose Situation, die Herr Wolfgang Clement für uns ALG-II-Bezieher mit seinen wiederholten schweren unbegründeten Vorwürfen in der Öffentlichkeit heraufbeschworen hat;
  • den Sündenbockmechanismus, zu dem Herr Wolfgang Clement gegriffen hat, um zur Selbstentlastung und zur Ablenkung von eigenen politischen Fehlern und Fehlern bei der Einschätzung der Kostenfolgen von Hartz-IV die Schuld auf uns ALG-II-Bezieher abzuwälzen.

All diese Fakten und Argumente kommen im gesamten Abweisungsbescheid der Berliner Staatsanwaltschaft überhaupt nicht vor. Von einer Auseinandersetzung, rechtlichen Würdigung oder gar Widerlegung dieser Fakten und Argumente kann also nicht einmal im Ansatz die Rede sein.

Doch die schwerwiegende Einseitigkeit des Abweisungsbescheids wird noch deutlicher, wenn man sich den Darlegungen der Berliner Staatsanwaltschaft zum Begriff des „Parasiten“ zuwendet und damit zu ihrem Versuch, den eindeutig volksverhetzenden Charakters allein dieses Begriffs in Frage zu stellen. Hier wird noch deutlicher, dass sämtliche Fakten und Argumente dazu von meiner Seite aus völlig unbeachtet geblieben sind und die Staatsanwaltschaft – ihrem eigenen Abweisungsbescheid zufolge – es für völlig überflüssig gehalten hat, auch ihrerseits  den belastenden Momenten bei dieser Begriffswahl des Herrn Wolfgang Clement nachzugehen, wie es ihrer Pflicht als unparteiisch agierender Ermittlungsbehörde entsprochen hätte.

Zweitens nämlich glaubte die Berliner Staatsanwaltschaft, es sich leisten zu können, den eindeutig existierenden wissenschaftlichen Konsens zu diesem Begriff „Parasit“ beiseitelassen zu dürfen: dieser wissenschaftlichen Erkenntnis  zufolge – ich wies nur ausschnittsweise darauf hin – ist nämlich diese begriffliche Gleichsetzung von Menschen mit Ungeziefer ohne jede Einschränkung als faschistische/nationalsozialistische Wortwahl  und  Propaganda zu werten. Man kann nur fassungslos sein, dass die Behörde eines demokratischen Rechtsstaates zu glauben vermag, sich derart über unumstrittene Forschungsergebnisse der einschlägigen Wissenschaften – der Geschichtswissenschaft, der Politologie, der Soziologie, der Sozialphilosophie, der Philologie und der Sozialpsychologie – hinwegsetzen zu können.  Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich hier eine Staatsanwaltschaft – trotz meiner eindeutigen Hinweise auf die entsprechende Forschungslage – künstlich unwissend zu stellen versucht hat, statt, wie es ihrer Ermittlungsaufgabe entsprochen hätte, auch ihrerseits diesem Hinweis  nachzugehen, und zwar vertiefter, als dies ein Nichtjurist wie ich tun kann.

Und drittens stellt sich die Berliner Staatsanwaltschaft damit in eindeutigen Gegensatz auch zum Erkenntnisstand und zur Rechtssituation innerhalb ihrer eigenen Fachdisziplin, nämlich der Jurisprudenz selbst. Sie setzt sich mit ihrer verharmlosenden Einschätzung dieses Begriffs „Parasit“ in Widerspruch zu den von mir benannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 90/241) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (2 Ss 147/00). Auch hierin ist der Abweisungsbescheid einfach über meine entsprechenden Hinweise hinweggegangen statt ihnen, wie es m. E. Pflicht einer unparteiischen und rechtlich agierenden Ermittlungsbehörde gewesen wäre,  auch ihrerseits mit entsprechender Ermittlungsarbeit nachzugehen. Kann und darf eine Ermittlungsbehörde sich in dieser Weise einfach über letztinstanzliche Urteile hinwegsetzen? Haben rechtskräftige Gerichtsurteile für eine Staatsanwaltschaft keine bindende Wirkung mehr für die eigene Ermittlungsarbeit? Stellt sie sich damit nicht über gesprochenes Recht in der Bundesrepublik?

Ich konkretisiere diese Fragen und diesen Vorhalt wie folgt, und ich beschränke mich dabei ausschließlich auf den Abweisungsbescheid der Staatsanwaltschaft einerseits und auf das Urteil des  Frankfurter Oberlandesgerichts andererseits [Hervorhebungen im Fettdruck: HP]:

In dem Abweisungsbescheid der Berliner Staatsanwaltschaft heißt es (S. 1, Abs. 3): „Für die insoweit allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative des § 130 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches fehlt es bereits an einem Angriff auf die Menschenwürde des von den Äußerungen des Beschuldigten betroffenen Personenkreises.“ Und weiter, auf Seite 2, ganz oben: „Das ‚Menschentum’  der Angegriffenen muss bestritten, in Frage gestellt oder relativiert, der Betroffene im Kernbereich seiner Persönlichkeit getroffen werden sollen (BGHSt 36, 82, 90).“

Selbst wenn es das Frankfurter Gerichtsurteil zur Einschätzung des Begriffes „Parasit“ bei dessen Anwendung auf Menschen nicht gäbe, müsste man sich fragen, welcher Verrohung dieser ‚Freispruch’ des Begriffs „Parasit“ von seinem menschenverachtenden Charakter Vorschub leisten würde. Eine der schlimmsten Begriffsbildungen aus der Nazisprache wird hier von Seiten einer Staatsanwaltschaft innerhalb unseres demokratischen Rechtsstaates mit der oben zitierten Bewertung Unbedenklichkeit attestiert. Ich halte das für eine Entgleisung und für einen Skandal. Aber ich muss mich bei dieser Einschätzung nicht allein auf den Wissenschaftlerkonsens außerhalb der Jurisprudenz beschränken, ich kann mich in diesem Falle auch eindeutig stützen auf das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, hier zitiert nach der „Frankfurter Rundschau“ vom 16.8.2000:

Der Begriff „Parasiten“ bezeichne Schädlinge. Auf Menschen angewendet, stelle er ein „krasses Unwerturteil“ dar, was dem so bezeichneten die Qualität menschlicher Wesen abspreche. Bei dieser Beurteilung sei auch zu berücksichtigen, dass der Begriff „Parasit“ in der Vergangenheit etwa gegen Juden „in böswillig verächtlich machender Weise“ verwendet worden sei.“

Sollte es so sein, dass dem – mittlerweile Ex-Minister – Wolfgang Clement mehrfach und sich steigernd erlaubt sein sollte, was dem damaligen Angeklagten – einem 33jährigen Funktionär der

Jungen Nationaldemokraten – zu Recht mit einem rechtskräftigen Urteil als „Volksverhetzung“ verboten worden ist?

Diese Unterscheidung und Ungleichbehandlung hätte die Berliner Staatsanwaltschaft plausibel machen müssen. Aber sie ist auf dieses Urteil ja nicht einmal mit einem einzigen Satz oder  Wort  eingegangen. Wiederum Beleg für einseitige Ermittlungsarbeit. Und erschreckendes Beispiel für den vollkommenen Mangel an rechtlicher, sozialer und menschlicher Sensibilität der Berliner Staatsanwaltschaft an diesem Punkt.

Doch weiter: wenn es im Abweisungsbescheid der Berliner Staatsanwaltschaft – in Andeutung – heißt, dass der Vergleich des Herrn Clement von uns ALG-II-Beziehern mit „Parasiten“ nicht hinreichend genug persönlich zurechenbar sei (= also uns), so müsste sich diese Behörde auch in diesem Punkt von dem Frankfurter Gerichtsurteil belehren lassen. Auch der dort verurteilte Rechtsextremist hatte bei seiner Äußerung nicht die betroffenen Menschen direkt beim Namen genannt; die inkriminierte Äußerung hatte gelautet, dass – wiederum zitiert nach der „Frankfurter Rundschau“ vom 16.8.2000 – der deutsche Staat „mit Millionen eine Invasion unseres Volkes mit Sozialparasiten“ finanziere. Das ist allgemeiner (und zudem nur einmalig!) formuliert gewesen, als sich Herr Wolfgang Clement mit seinem „Parasiten“-Vergleich – mehrfach – vernehmen ließ. Und wie persönlich zurechenbar die Äußerungen des Herrn Wolfgang Clement sind, das hat sich ja bereits – wie ich ausdrücklich in meinem Zusatzschreiben vom 20. Oktober der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe – am 17. Oktober 2005 in Höxter gezeigt – dem Tag, an dem die „Bildzeitung“ den „Parasiten“-Vergleich des Ministers veröffentlicht hatte: aufgehetzte Männer gingen da – mit diesem „Parasiten“-Vergleich – auf TeilnehmerInnen einer Montagsdemo gegen Hartz-IV los. Nicht um mögliche, sondern bereits eingetretene Folgen dieses Vergleichs von Menschen mit „Parasiten“ geht es also, wenn es um Erkenntnis seines volksverhetzenden Charakters geht. Wie konnte die Staatsanwaltschaft diesen Hinweis völlig unbeachtet lassen? Und wie konnte die Staatsanwaltschaft bei ihrer eigenen Ermittlungsarbeit übersehen – aber: gab es die überhaupt, in belastender Hinsicht jedenfalls? – , dass blitzschnell auch diverse andere Massenmedien nachzogen und ihrerseits diesen Nazibegriff oder entsprechend verheerende Synonyme dafür („Schmarotzer“, „Sozialschmarotzer“ z.B.) aufnahmen in ihre Berichterstattung, zum Beispiel der kommerzielle Fernsehsender SAT.1, der in den Zeitungen vom 20. Oktober des Jahres einen Bericht zur ALG-II-Thematik  innerhalb  seiner  Sendung  „Akte 05/42“  unter dem  Titel ankündigen ließ: „Die fiesesten Tricks der Hartz-IV-Schmarotzer“? Wer diesen Folgen wehren will, muss den Anfängen wehren! Wie begreift die Berliner Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht ihre Funktion in unserer Demokratie?

Und damit auch zum letzten Punkt, viertens:

 ie Berliner Staatsanwaltschaft hat in ihrem Abweisungsbescheid allen Ernstes den Versuch unternommen, den Rückfall eines höchsten Ministers in das menschenverachtende Vokabular des Drittens Reichs als normale Ausdrucksweise innerhalb einer demokratischen Debatte einzustufen zu wollen – wiederum natürlich ohne jede Auseinandersetzung mit dem zitierten Frankfurter Urteil und damit erneut im direkten Widerspruch zu ihm.  Sie verweist – auf Seite 3, in Absatz 2 ihres Schreibens – auf die „kontroverse öffentliche Diskussion“, die in den vergangenen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland über – angeblich – bekanntgewordene Missbrauchsfälle durch Empfänger von Sozialleistungen geführt worden sei, und schreibt dann wörtlich:

„Gerade in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und im politischen Meinungskampf gilt eine Vermutung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit, welche nur dann eine Einschränkung erfährt, wenn bei einer herabsetzenden Äußerung nicht die Sache, sondern die Diffamierung einer Person oder eines Personenkreises im Vordergrund steht (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O., § 193 Rd. 17f. m.w.N.). Davon kann vorliegend jedoch nicht aus-gegangen werden.“

Um es klar zu sagen: wenn diese Auffassung der Berliner Staatsanwaltschaft Rechtskraft erlangt, käme das m.E. einem Freibrief für die Faschisierungsmöglichkeit des demokratischen Diskurses in der Bundesrepublik gleich. Diese Auffassung stellte in meinen Augen einen Freispruch dar für die totale Verwahrlosung und Verrohung der politischen Debatten in in unserem Land. Es würde historisch eine Rückkehr der Bundesrepublik bedeuten in die Sprache  und  Auseinandersetzungsformen des Nationalsozialismus. Funktion der Staatsanwaltschaft in einem demokratischen Rechtsstaat muss aber – auch – sein, öffentliche Diskussion nicht in jedweder x-beliebigen Form – also auch der nazistischen – sicherzustellen, sondern dafür zu sorgen, dass diese in rechtsstaatlich einwandfreier Form geführt wird: ohne Rückfall ins Vokabular des Nationalsozialismus, wie im vorliegenden Fall.

Im Interesse meines eigenen persönlichen Rechtsschutzes – ich verweise nochmals auf die Höxteraner Vorfälle – , zum Schutz meiner persönlichen Ehre und im Interesse des sozialen Friedens und der öffentlichen demokratischen Ordnung insgesamt lege ich also hiermit Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der Berliner Staatsanwaltschaft ein und erhalte meine Strafanzeige aufrecht.

Weitere Schritte – wegen des Verdachts der „Strafvereitelung im Amt“ (§ 285a StGB) – behalte ich mir ausdrücklich vor. Dringende Anhaltspunkte dafür, das sei hier deutlich angemerkt, scheinen mir bereits jetzt ganz unübersehbar gegeben zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

H o l d g e r   P l a t t a

 

Was war nun die Reaktion der Berliner Generalstaatsanwaltschaft? Nun, lest im Folgenden selber nach. Bevor ich das kommentiere – kurz jedenfalls – auch dieses Antwortschreiben im vollen Wortlaut (gekürzt nur um die Rechtsmittelbelehrung):

 

Generalstaatsanwaltschaft Berlin                                       Berlin, den 22.12.2005

Elßholtzstr. 30

10781 Berlin

  

Herrn

Holdger Platta

Füllegraben 3

 

37176 Sudershausen

 

 Geschäftszeichen (bitte immer angeben):      1 Zs 3009/05

 

Sehr geehrter Herr Platta,

auf Ihre Beschwerde vom 1. Dezember 2005 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. November 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen Wolfgang Clement wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung u. a. – 78 Js 1887/05 – teile ich Ihnen mit:

Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt.

Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen.

Die Ausführungen des Beschuldigten erreichen auch nach hiesiger Auffassung keine strafrechtliche Relevanz. Bei deren Betrachtung kommt es auf die Einordnung bestimmter Aussagen im Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte an; dabei sind im Lichte der – im Einzelfall divergierenden – verfassungsrechtlichen Werte und Positionen auch und insbesondere konkret die in Betracht kommenden Normen des Strafrechts zu betrachten. Für den – wegen seiner Fassung und Ausgestaltung in der Literatur nicht unumstrittenen (vgl. herzu von Bubnoff in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl., § 130 Rdn. 2 m. N.) – Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches) bedeutet dies, dass bei der Interpretation und Anwendung der Strafnorm der hohen Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit in der Weise Rechnung getragen wird, dass die Merkmale des Tatbestandes einer einschränkenden Auslegung und bei der Würdigung der betreffenden Äußerungen auch deren Kontext und sonstigen Begleitumstände herangezogen werden (Bundesverfassungsgericht in Neue Zeitschrift für Strafrecht <NStZ> 2001, 26, 27). Der Tatbestand der Volksverhetzung enthält bzw. bietet kein pauschales Anti-Diskriminierungs-Instrument, sondern weist sowohl im objektiven Bereich für geschütztes Rechtsgut, Angriffsrichtung und Intensität der Angriffshandlung wie auch im subjektiven Rahmen bestimmte Erfordernisse auf, die den vorstehend zu beurteilenden Sachverhalt letztlich nicht zu erfassen vermögen.

Dabei ist höchst fraglich, ob der angesprochene Personenkreis (Bezieher von Arbeitslosengeld II, die hinsichtlich Höhe oder Umfang ihrer Anspruchsberechtigung auf unredliche Weise vorgegangen sind) überhaupt unter den Schutzbereich der Vorschrift fallen kann. Diese erfasst nämlich Gruppen, die in der Vorschrift des § 220a des Strafgesetzbuches genannt werden (nationale, rassische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder durch soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse als besondere Gruppe erkennbar sind (vgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch 53. Aufl., § 130 Rdn. 4), wobei sich der Kreis der Betroffenen umgrenzen lassen und für Dritte die Zuordnung erkennbar sein muss (Tröndle/Fischer aaO; Urteil des Kammergerichts vom 26. November 1997 – (5) 1 Ss 145/94 (30/94) -). Davon ist vorliegend schwerlich auszugehen.

Weiterhin erfordert allerdings die Norm des § 130 Abs. 1 StGB – in Umsetzung der Anforderungen, die, wie ausgeführt, das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG an die Deutung von den persönlichen Ehrenschutz tangierenden Äußerungen stellt – in jedem Fall einen besonders qualifizierten Angriff auf die Rechte der betroffenen Personengruppe, wie auch der angefochtene Bescheid, der sich entgegen der dortigen Auffassung durchaus mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzt, zutreffend ausführt. Erfasst werden demnach lediglich Fälle gesteigerter, von Feindlichkeit getragener Einwirkung, die auf massive Reaktionen gegen den unverzichtbaren Persönlichkeitsbereich der Betroffenen angelegt ist, ferner gesteigerte schwer wiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit oder Rohheit bzw. eine sonders gehässige Ausdrucksweise die Gruppenmitglieder als insgesamt unterwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft deklassiert (vgl. Kammergericht in Neue Juristische Wochenschrift <NJW> 2003, 685ff; von Bubnoff in Leipziger Kommentar aaO, § 130 Rdn. 16). Das von § 139 Abs. 1 StGB geschützte primäre Grundrecht der Menschenwürde ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) nicht schon immer dann angegriffen, wenn durch eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen tangiert ist. Danach schützt die verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Menschenwürde den sozialen Wert- und Achtungsanspruch der Menschen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektivität prinzipiell in Frage stellt (vgl. Bundesverfassungsgericht Amtliche Entscheidungssammlung Bd. 87, 209, 228). Damit übereinstimmend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht als ein „Angriff auf die Menschenwürde“ einzuordnen ist. Erforderlich sei vielmehr, dass der/den angegriffenen Person(en) ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staaqtlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richten (Bundesgerichtshof Amtliche Entscheidungssammlung für Strafsachen Bd. 40, 97, 100; Bd. 36, 83, 90/91).

Diese Stufe ist bei den Äußerungen des Beschuldigten, mögen sie auch kritikwürdig sein und namentlich durch die unglückliche Wortwahl (Gefahr der Gleichsetzung von unredlichen Leistungsbeziehern mit „Parasiten“, die allerdings, was hier nicht unerwähnt bleiben soll, ihre Ursache auch in der Aufbereitung der Aussagen des Beschuldigten durch bestimmte Medien fand) in einzelnen Kreisen der Bevölkerung Unverständnis und Ablehnung auslösen, nicht erreicht. Die Ausführungen sind dabei auch im Zusammenhang mit den aktuellen politischen Auseinandersetzungen um die Reformierung der Vorschriften über den Bezug von staatlichen Leistungen zu sehen, ohne dass der Beschuldigte hierbei jedoch eine grundsätzlich feindselige bzw. gehässige Einstellung zumal zu Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld II insgesamt zum Ausdruck bringen oder sie, wie es den Inhalt einer tatbestandlichen Handlung nach § 139 StGB ausmacht, als unterwertig einzustufen bzw. ihnen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abzusprechen. Auch einzelne prägnante scharfe  bzw. überspitzte, bei wirklichkeitsnaher Betrachtung weit überzogen wirkende Formulierungen ändern an dieser Gesamtwürdigung der Ausführungen des Beschuldigten nichts; auch diese genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, insbesondere, wenn der Äußernde damit nicht eigennützige Ziele verfolgt, sondern seine Beiträge dem geistigen und politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit verstärkt berührenden Frage dienen (vgl. Bundesgerichtshof in Neue Juristische Wochenschrift <NJW> 2000, 3421, 3422; Kammergericht aaO). Entsprechend ist eine – wie in der Beschwerdebegründung getätigte – unreflektierte Gleichsetzung mit den Gründen des dort zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt für die gebotene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht geeignet.

Aus den genannten Erwägungen erscheinen die betreffenden Äußerung auch nicht als geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Annahme, dass sich Personen, die dem in Rede stehenden Personenkreis ohnehin ablehnend gegenüber stehen, von den Ausführungen des Beschuldigten bestärkt sehen, genügt hierfür nicht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht reicht unsensibles und verantwortungsloses Veralten für eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Meinungsäußerung nicht aus (Bundesverfassungsgericht in Neue Zeitschrift für Strafrecht <NStZ> 2001, 26, 28).

Schließlich wird sich nach der Gesamtheit der vom Betroffenen verbreiteten Äußerungen auch in subjektiver Hinsicht der Vorsatz des Beschuldigten, durch seine Ausführungen in Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens zum Hass aufgestachelt bzw. die Menschenwürde anderer angegriffen zu haben, nicht belegen lassen.

Eine Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen des Beschuldigten nach den Beleidigungsvorschriften der §§ 185ff des Strafgesetzbuches kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Über die vorstehenden Erwägungen hinaus kann die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung dann nach den genannten Normen (nur) strafbar sein, wenn es sich um eine nach äußeren Kennzeichen abgegrenzte Mehrheit von zahlenmäßiger Überschaubarkeit handelt (Tröndle/Fischer aaO, Rd. 9 vor §§ 185; vgl. auch Bundesgerichtshof Amtliche Entscheidungssammlung für Strafsachen Bd. 36, 83, 85ff). Ist dieser Kreis allerdings so groß, etwa nach Hunderttausenden oder Millionen zu messen, dass sich die herabsetzende Äußerung in der Masse verliert und den Einzelnen nicht mehr erreicht, kommt eine „Kollektivbeleidigung“ nicht in Betracht. So liegt es hier.

Für die Erforderlichkeit der Prüfung weiterer Straftatbestände sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen.

<…>

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche, die Sie in dem dafür vorgesehenen Rechtsweg verfolgen müssten, werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Hochachtungsvoll

 

Schmidt

Oberstaatsanwalt

 

Beglaubigt

<Unterschrift unleserlich>

Justizangestellte“

 

Ich hoffe, auch Ihr habt bei diesem neuerlichen Ablehnungsbescheid deutlichst feststellen können:

Erstens: weitestgehend hat die übergeordnete der Staatsanwaltschaft – die Generalstaatsanwaltschaft – lediglich wiederholt, was die  untergeordnete Behörde uns vorher mitgeteilt hat. Eigenes, neues Denken und Überprüfen: nicht nachweisbar!

Zweitens: ein weiteres Mal lässt ein Ermittlungsorgan der bundesdeutschen Rechtspflege völlig jedweden Nachweis vermissen, auch selber ermittelnd tätig geworden zu sein. Gerne wiederhole ich: im Sinne der Ent- wie Belastung des beschuldigten Ex-Superministers Wolfgang Clement. Erneut hangelt man sich entlang an irgendwelchen Kommentartexten und angeblich passenden Urteilsbeschlüssen anderer Instanzen (jawohl: bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht). Wahrnehmbare Realitätsprüfung: keine!

Drittens: Besonders heftig dabei die These der Generalstaatsanwaltschaft – dass mit der Bezeichnung von Menschen (!) als „Parasiten“ die Menschenwürde dieser Menschen nicht verletzt worden sei – jedenfalls im Maße der Strafbarkeit nicht. Heißt: eindeutig faschistische Sprache wird in dieser Entgegnung der Berliner Staatsanwaltschaft „eingemeindet“ in die Diskursmöglichkeiten einer Demokratie und ausdrücklich straffrei gestellt!

Dass dieser zweite Abweisungsbeschluss nicht unbeantwortet bleiben konnte durch uns, das könnt Ihr demnächst nachlesen in einem vierten – und letzten – Abschnitt zu unserem Kampf um Demokratie mit einer Instanz dieser Demokratie. Ein Theaterstück – todtrauriger Art, ich wiederhole das -, das also auch noch aus einem vierten Akt besteht.

Um es hier und heute schon festzustellen:

Jawohl, wir scheuten uns nicht Strafanzeige zu erstatten wegen „Strafvereitelung im Amt“! Aber dazu mehr in einigen Tagen erst! Schon jetzt jedoch: auch an dieser Aktion beteiligten sich wiederum viele demokratisch und sozial gesonnenen Mitstreiter aus der gesamten Bundesrepublik!

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzeigen von 3 Kommentaren
  • Freiherr von Anarch
    Antworten
    Mein lieber Schwan ! –

    das hat Pfeffer und fürchtet weder noch.

    ‚Man reize den Anwalt des Menschenrechts nicht ‚ – er ist zum Äussersten bereit.

    Jawohl – das ist Rechtsbeugung sogar, was sich die Staatsanwaltschaft erdreistend leistet.

    Bin schon gespannt wie dieser Real-Krimi weiter geht.

    Jedenfalls Hut ab vor dieser Entschlossenheit.

     

     

     

  • Ulrike Spurgat
    Antworten
    Da schließe ich mich flugs und sehr gerne dem Freiherr an. Und as ohne wenn und aber. Auch ich danke für die entschlossene und mutige Solidarität und für das Aufstehen in Zeiten wo der der Mitmensch zum Feind erklärt wird, wenn man sich ihm nähert. (Korona)
  • Lutz Hausstein
    Antworten
    Herzlichen Dank für das In-Erinnerung-Rufen dieses schon damals unglaublichen Vorgangs und die Dokumentation des (erfolgreichen) Abwimmelns des Widerstandes gegen diese ekelerregende Kampagne durch die Justiz. Ich hatte dieses Vorgehen von Holdger damals leider gar nicht mitbekommen, obschon ich mich mit dem Vorgang selbst sehr wohl intensiv befasst hatte. Aber das wird sicherlich auch daran gelegen haben, dass es keine diesbezügliche mediale Resonanz gegeben hatte. Umso wichtiger ist es, das heute noch einmal öffentlich zu dokumentieren, um so aufzuzeigen, auf welchen Bestandteilen die seit Jahren/Jahrzehnten laufende Diffamierungskampagne fußte und noch heute fußt. In meinen Augen sind das wichtige Dokumente der Zeitgeschichte. Nicht nur, aber auch für Historiker interessant.

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